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3.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/28 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8122 — SEGRO/PSPIB/SELP/Pusignan-DC1)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 281/12)
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1. |
Am 25. Juli 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SEGRO plc („SEGRO“, Vereinigtes Königreich) und das Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada) übernehmen mittelbar über SEGRO European Logistics Partnership SARL („SELP“, Luxemburg) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über einen künftigen Einnahmen generierenden Logistik-Vermögenswert Pusignan DC1 (Frankreich) durch Erwerb von Anteilen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — SEGRO: Eigentum an modernen Lagergebäuden und Immobilien für Leichtindustrie und Datenzentren sowie deren Verwaltung und Entwicklung in der Umgebung größerer Ballungsgebiete und an wichtigen Verkehrswegeknoten in mehreren EU-Ländern. — PSPIB: PSPIB legt das Vermögen der Pensionspläne des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte und der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) an. Die Investitionen werden in ein diversifiziertes, weltweites Portfolio getätigt, das Aktien, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur und natürliche Ressourcen umfasst. — Pusignan DC1: Logistik-Immobilie in Lyon (Frankreich). |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8122 — SEGRO/PSPIB/SELP/Pusignan-DC1 per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.