27.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7970 — Air Liquide/OMZ/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 188/04)

1.

Am 19. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Air Liquide Global E&C Solutions (Frankreich) und OMZ (Russische Föderation) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Air Liquide E&C ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Air Liquide S.A. (Frankreich) und wird von diesem multinationalen Industriegashersteller kontrolliert, der Gase, Technologien und entsprechende Dienstleistungen für verschiedene Industriezweige und das Gesundheitswesen anbietet. Air Liquide E&C ist eine der operativen Einheiten der Air-Liquide-Gruppe, die Gasproduktionsanlagen entwirft, entwickelt und produziert.

OMZ ist eine offene Aktiengesellschaft, die von der im Bank- und Investmentgeschäft tätigen „Gazprombank“ kontrolliert wird. Das Geschäft des Schwermaschinen- und Anlagenbauers umfasst eine Vielzahl von Technologien, Produkten und Dienstleistungen wie z. B. Ausrüstung für Kerntechnik und Petrochemie sowie für Erdöl- und Erdgasbohrungen, (Spezial-)Stahlprodukte, Ausrüstung für Metallurgie und Bergbau, kryogene Technologie, Pipelineventile und Engineering sowie umfassende Lösungen und Dienstleistungen. Ferner ist OMZ in der Entwicklung, Herstellung und Anwendung von Technologien und Ausrüstungen für die Luftzerlegung, der Lieferung von Industriegasen sowie der Entwicklung umfassender Lösungen für die Raffination von Begleitgas, Erdgas und Flüssigerdgas (LNG) tätig.

Das Gemeinschaftsunternehmen bietet Konstruktionsdienstleistungen sowie Ausrüstungen für die Erdgasverflüssigung an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7970 — Air Liquide/OMZ/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.