27.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8037 — INCJ/Sumitomo/Sekisui/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 188/03)

1.

Am 19. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Innovation Network Corporation of Japan („INCJ“, Japan), Sumitomo Chemical Co., Ltd. („Sumitomo“, Japan) und Sekisui Chemical Co., Ltd. („Sekisui“, Japan) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Japan). Das Gemeinschaftsunternehmen wird Agrarfolie, Dichtungsfolie und weitere Folienarten produzieren und verkaufen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   INCJ: Förderung von Innovation und Geschäftstätigkeit in Japan, Prüfung verschiedener Investitionsmöglichkeiten in den Bereichen saubere Energie, Elektronik, IT und Biotechnologie sowie in infrastrukturbezogenen Branchen wie der Wasserversorgung.

—   Sumitomo: Herstellung und Verkauf einer breiten Palette an chemischen Erzeugnissen, darunter Petrochemikalien, Kunststoffe, Energieprodukte, Chemikalien für IT-Branche, Gesundheitswesen und Landwirtschaft sowie Arzneimittel.

—   Sekisui: Herstellung und Verkauf von Hochleistungskunststoffen, Produkten für städtische Infrastruktur, Umwelt und Wohnungsbau sowie weiteren Produkten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8037 — INCJ/Sumitomo/Sekisui/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.