14.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 174/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8031 — 3i Group/Wood Creek/Wireless Infrastructure Group)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 174/06)

1.

Am 4. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen 3i Infrastructure plc („3iN“, Jersey), das letztlich von 3i Group plc („3i“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen U.S. WIG Holdings LP („Wood Creek“, USA), das letztlich von Massachusetts Mutual Life Insurance Company („MassMutual“, USA) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen UK WIG I Limited („WIG“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   3i: Anlagen, Anlageverwaltung und -beratung in den Bereichen Kapitalbeteiligungen, Infrastruktur und Schuldenmanagement. 3i tätigt seine Infrastrukturinvestitionen, deren Schwerpunkt auf den Bereichen Versorgungsanlagen, Verkehrsinfrastruktur und soziale Infrastruktur liegt, in erster Linie über 3iN.

—   MassMutual: Lebensversicherungsprodukte und andere Versicherungsprodukte.

—   Wood Creek: Holdinggesellschaft, die von Wood Creek Capital Management LLC („WCCM“) kontrolliert wird. WCCM ist in der Anlageverwaltung mit Schwerpunkt auf privaten Kapitalanlagen und in Privateigentum stehender Infrastruktur tätig und wird seinerseits von MassMutual kontrolliert.

—   WIG: Verwaltung von Fernmeldetürmen und anderer drahtloser Infrastruktur. WIG wird derzeit von Wood Creek kontrolliert.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8031 — 3i Group/Wood Creek/Wireless Infrastructure Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.