14.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7944 — Crédit Mutuel/Factoring- und Objektfinanzierungssparte von GE Capital in Frankreich und Deutschland)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 174/05)
1. |
Am 4. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Geldinstitut Banque Fédérative du Crédit Mutuel („Crédit Mutuel“, Frankreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über die Factoring- und Objektfinanzierungssparte des Konzerns General Electric in Frankreich und Deutschland („Übernahmeobjekt“). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens M.7944 — Crédit Mutuel/Factoring- und Objektfinanzierungssparte von GE Capital in Frankreich und Deutschland an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).