14.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 131/1 |
AUFFORDERUNG ZUR INTERESSENBEKUNDUNG
VERTRAGSBEDIENSTETE — FUNKTIONSGRUPPE I — FAHRER (M/W)
EP/CAST/S/16/2016
(2016/C 131 A/01)
I. EINLEITUNG
Das Europäische Parlament gibt diese Aufforderung zur Interessenbekundung bekannt, um eine Datenbank von Bewerbern anzulegen, die für eine Einstellung als Vertragsbedienstete, Funktionsgruppe I (FG I), in Betracht kommen, Fahrer (m/w).
Das Auswahlverfahren wird mit der fachlichen Unterstützung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) durchgeführt.
Die Datenbank wird vom Europäischen Parlament geführt. Die Stellen sind im Wesentlichen in Brüssel angesiedelt.
Die Zahl der verfügbaren Stellen beläuft sich auf etwa 110. Die Bewerber, denen eine Stelle angeboten wird, werden nach den Modalitäten von Titel IX dieser Aufforderung zur Interessenbekundung eingestellt.
Die Arbeitsbedingungen der Vertragsbediensteten werden durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) (1) geregelt.
Das monatliche Grundgehalt (FG I, Besoldungsgruppe I, Dienstaltersstufe 1) beträgt 1 907,24 EUR. Das Grundgehalt kann sich gegebenenfalls um die in den Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete vorgesehenen Zulagen und Vergütungen erhöhen. Die Dienstbezüge unterliegen der Gemeinschaftssteuer und sonstigen in den BBSB vorgesehenen Abzügen. Sie sind von jeder nationalen Steuer befreit.
Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.
Wird in der vorliegenden Aufforderung zur Interessenbekundung auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt.
II. ART DER AUFGABEN
Der Vertragsbedienstete wird damit betraut, unter der Aufsicht eines Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit die Aufgaben eines Fahrers wahrzunehmen. Informationshalber werden die folgenden Aufgaben genannt:
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Fahren von Persönlichkeiten sowie von Beamten und anderen Bediensteten des Europäischen Parlaments, insbesondere in Brüssel, Luxemburg und Straßburg, sowie in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern, |
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Fahren von Besuchern (Diplomatisches Korps und andere Persönlichkeiten), |
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Transport von Gütern und Dokumenten, |
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Transport von Post, |
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ordnungsgemäße Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere seiner technischen Instrumente, |
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Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Gütern beim Transport unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung des Landes, |
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gegebenenfalls Beladung und Entladung der Fahrzeuge, |
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gegebenenfalls Leistung von Arbeiten der Verwaltung oder der logistischen Unterstützung. |
Das Europäische Parlament stellt den Fahrern Dienstkleidung zur Verfügung. Die Dienstkleidung trägt die Abzeichen des Parlaments.
Der Vertragsbedienstete kann gegebenenfalls beauftragt werden, abends und an Wochenenden nach flexiblen Dienstzeiten zu arbeiten, die sich nach dem dienstlichen Bedarf richten.
III. UNVERBINDLICHER ZEITPLAN FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN
Das Europäische Parlament führt das Verfahren in Zusammenarbeit mit EPSO durch. Es wird ein Auswahlausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments zusammensetzt. Der unverbindliche Zeitplan lautet wie folgt:
Phasen |
Unverbindliche Termine |
Elektronische Einschreibung |
14. April-18. Mai 2016 |
Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen |
Juni 2016 |
Mitteilung der Ergebnisse |
Juli 2016 |
IV. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Das Europäische Parlament verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und akzeptiert Bewerbungen ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, politische, philosophische oder religiöse Überzeugung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Ausrichtung und ungeachtet des Personenstands oder der familiären Verhältnisse.
Eine Einstellung als Vertragsbediensteter ist nur möglich, wenn zum Schlusstermin für die elektronische Einschreibung die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Erforderliche Mindestausbildung Abschluss der Pflichtschule Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B Berufserfahrung Zum Schlusstermin für die elektronische Einschreibung muss der Bewerber zur Zulassung zu diesem Auswahlverfahren eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren als Fahrer im Personentransport, die er nach Abschluss der Pflichtschule erworben hat, nachweisen. |
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Hauptsprache: gründliche Kenntnis (mindestens Niveau C1 (2)) einer der 24 Amtssprachen der Europäischen Union (3). Eine ausreichende Kenntnis (Niveau B2) der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache. Die Sprache 2 muss eine andere als die vorstehende Sprache 1 sein. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P Italienische Republik/Kommission hat das Europäische Parlament im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Interessenbekundung die Einschränkung der als Sprache 2 zu wählenden Sprache auf bestimmte Amtssprachen der Union zu begründen. Die Bewerber werden demgemäß darüber informiert, dass die drei Sprachen 2 für diese Aufforderung zur Interessenbekundung unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses festgelegt wurden, wonach die neu eingestellten Mitarbeiter sofort einsatzfähig und in der Lage sein müssen, in ihrer täglichen Arbeit wirksam zu kommunizieren. Mit Blick auf die langjährige Praxis des Europäischen Parlaments hinsichtlich der internen Kommunikationssprachen sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Dienststellen hinsichtlich der externen Kommunikation und der Bearbeitung von Akten werden Deutsch, Englisch und Französisch weiterhin am meisten verwendet. Außerdem haben in den Beurteilungsberichten von 2013 92 % des gesamten Personals erklärt, dass sie über eine Kenntnis der englischen Sprache verfügen, 84 % des gesamten Personals erklärt, dass sie über eine Kenntnis der französischen Sprache verfügen, und 56 % des gesamten Personals erklärt, dass sie über eine Kenntnis der deutschen Sprache verfügen. Bei den anderen Amtssprachen wurde die Schwelle von 50 % der Mitarbeiter nicht überschritten, die erklären, dass sie über eine hinreichende Kenntnis der betreffenden Sprache verfügen. Demzufolge ist es bei der Abwägung des dienstlichen Interesses und der Anforderungen an die Bewerber sowie deren Eignungen mit Blick auf den besonderen Bereich dieses Auswahlverfahrens gerechtfertigt, Kenntnisse in einer dieser drei Sprachen zu verlangen, um sicherzustellen, dass alle Bewerber, unabhängig von ihrer ersten Amtssprache, mindestens eine dieser drei Amtssprachen so beherrschen, dass sie sie als Arbeitssprache verwenden können. Darüber hinaus müssen im Sinne der Gleichbehandlung alle Bewerber, selbst wenn eine dieser drei Amtssprachen ihre erste Sprache ist, ausreichende Kenntnisse in einer zweiten Sprache besitzen, die aus diesen drei Sprachen auszuwählen ist. Durch die Bewertung der angegebenen Sprachkenntnisse kann das Europäische Parlament feststellen, ob die Bewerber sofort in einem Umfeld eingesetzt werden können, das in etwa dem entspricht, in dem sie später arbeiten müssen. |
Bei der Einschreibung können die Bewerber als Hauptsprache (S1) nur eine der 24 Amtssprachen der Europäischen Union wählen. Nachdem das Formular für die elektronische Einschreibung validiert ist, ist es nicht mehr möglich, die Wahl der Sprachen zu ändern.
V. FÄHIGKEITEN
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Gewissenhaftigkeit und Gefallen an einer Arbeit in einem multikulturellen Team, |
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Pünktlichkeit, Verfügbarkeit und Flexibilität, |
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gute Fähigkeit zum Umgang mit Menschen sowie Diplomatie, Höflichkeit und Diskretion, |
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Eigeninitiative, Vielseitigkeit und Organisationstalent. |
VI. BEWERBUNGSVERFAHREN UND SCHLUSSTERMIN FÜR DIE EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN
Die Bewerber müssen sich auf elektronischem Wege auf der Website von EPSO unter folgender Adresse: http://europa.eu/epso/apply/jobs/index_de.htm einschreiben und die dort vorhandenen Anweisungen befolgen, vor allem die Anleitung für die elektronische Einschreibung.
Die Bewerber werden gebeten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die elektronische Einschreibung innerhalb der angegebenen Frist erfolgt. Es wird empfohlen, mit der Bewerbung nicht bis zum Ende der Einschreibungsfrist zu warten, da eine außergewöhnliche Überlastung der Verbindungen oder ein Zusammenbruch der Internetverbindung eine erneute elektronische Einschreibung erfordern könnte, was nach Ablauf der Frist jedoch nicht möglich ist.
Ist die Einschreibung einmal validiert, kann sie nicht mehr geändert werden, da das Parlament die Daten in Zusammenarbeit mit EPSO sofort verarbeitet, um das Auswahlverfahren zu organisieren.
SCHLUSSTERMIN FÜR DIE EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN (einschließlich Validierung):
18. Mai 2016, 12.00 Uhr (Mittag), Brüsseler Zeit
VII. AUSWAHLPHASEN
AUSWAHL ANHAND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN
Das Auswahlverfahren wird ausschließlich anhand von Befähigungsnachweisen aufgrund der Prüfung der detaillierten Antworten auf die Fragen des „Talentfilters“, der Bestandteil des Einschreibungsformulars ist, durchgeführt.
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Die einzelnen Fragen werden auf einer Skala von 1 bis 3 je nach der Bedeutung gewichtet, die dem jeweiligen Kriterium beigemessen wird. |
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Bei einer positiven Antwort prüft der Auswahlausschuss die Antworten der Bewerber und erteilt für jede Antwort zwischen 0 und 4 Punkte. Anschließend werden die Punkte mit dem dem jeweiligen Kriterium zugeordneten Koeffizienten multipliziert. |
Die Fragen ergeben sich aus den folgenden Kriterien:
1. |
Berufserfahrung als Fahrer im Bereich des Personentransports, die in den letzten fünf Jahren erworben wurde. |
2. |
Berufserfahrung von mindestens einem Jahr als Fahrer im Bereich des Transports von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (zum Beispiel: Fahrer von Limousinen, Fahrer für das Diplomatische Korps, Minister, hohe Beamte usw.). |
3. |
Besitz einer Bescheinigung oder eines anderen Befähigungsnachweises, der den Zugang zum Beruf des Taxifahrers gewährt und von einer akkreditierten zuständigen Behörde ausgestellt wurde. |
4. |
Teilnahme an einer Schulung in defensivem Führen von Fahrzeugen. |
5. |
Teilnahme an einer Schulung in umweltbewusstem Fahren. |
6. |
Teilnahme an einer Schulung im Bereich der Personensicherheit und/oder entsprechende Berufserfahrung. |
7. |
Besitz einer nationalen und/oder europäischen Sicherheitsermächtigung oder von Gleichwertigem. |
8. |
Besitz einer Bescheinigung im Bereich der Ersten Hilfe, die von einer akkreditierten zuständigen Behörde ausgestellt wurde. |
9. |
Berufserfahrung als Fahrer, die bei europäischen oder internationalen Organisationen oder in einem multikulturellen/multinationalen Umfeld erworben wurde. |
10. |
Kenntnisse (mindestens Niveau A2) (4) einer oder mehrerer Sprachen der Europäischen Union neben den Sprachen 1 und 2, die in Titel IV C dieser Aufforderung zur Interessenbekundung angegeben wurden. |
Die Auswahl erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vom Bewerber in dem Teil „Talentfilter“ des Einschreibungsformulars erteilten Informationen.
VIII. ERGEBNISSE DER AUSWAHL
Die Ergebnisse der Auswahl werden auf dem EPSO-Konto der Bewerber veröffentlicht.
Die Namen der 300 Bewerber, die am Ende der Auswahl die höchste Punktzahl erreicht haben (5) und die die unter IV A und B dieser Aufforderung zur Interessenbekundung aufgeführten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllen, werden in die Datenbank eingetragen und in keiner anderen Form veröffentlicht. Das Europäische Parlament hat Zugang zu dieser Datenbank.
Die Datenbank bleibt bis zum 31. Dezember 2019 gültig.
IX. EINSTELLUNG
Die Eintragung in die Datenbank stellt keine Garantie für eine Einstellung dar.
Ergibt sich die Möglichkeit eines Vertrags, konsultieren die einstellenden Dienststellen die Datenbank und laden die Bewerber, deren Profil den Anforderungen der jeweiligen Stelle am besten entspricht, zu einem Vorstellungsgespräch ein.
Bei diesem Gespräch wird bewertet, ob das Profil der Bewerber der zu besetzenden Stelle entspricht. Die Kenntnisse der Sprache 1 und der Sprache 2 werden während dieses Gesprächs auch bewertet. Die Kenntnisse anderer Sprachen, die von den Bewerbern angegeben werden, können ebenfalls geprüft werden.
Das Gespräch kann auch mit theoretischen und/oder praktischen Prüfungen verbunden werden.
Entsprechend dem Ergebnis des Gesprächs und der etwaigen theoretischen und/oder praktischen Prüfungen kann dem Bewerber eine Stelle angeboten werden.
Die eingeladenen Bewerber müssen für das Gespräch alle Belege beibringen, anhand derer sie nachweisen können, dass sie alle Bedingungen dieser Aufforderung zur Interessenbekundung erfüllen; andernfalls wird ihnen keine Stelle angeboten. Desgleichen werden sie, falls festgestellt wird, dass die erteilten Informationen unzutreffend sind, vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, und ihr Name wird aus der Datenbank gelöscht.
Der Vertrag wird gemäß den Artikeln 3a, 84 und 85 BBSB geschlossen. Er hat eine Laufzeit von einem (1) Jahr. Er kann für die Dauer eines (1) Jahres verlängert werden. Danach wird er unter Umständen ein zweites Mal für eine unbegrenzte Dauer verlängert.
Eine Vertragsverlängerung kann von folgenden Bedingungen abhängig gemacht werden:
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Erhalt einer Sicherheitsbescheinigung durch die Dienststellen des Europäischen Parlaments und/oder |
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Teilnahme an vom Europäischen Parlament durchgeführten Pflichtschulungen mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung und/oder |
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Erhalt einer Sicherheitsermächtigung, die durch die zuständigen nationalen Behörden ausgestellt wird. |
Entsprechend kann jeder Vertrag gekündigt werden, wenn eine der vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt wird.
X. MITTEILUNGEN
Das Europäische Parlament setzt sich mit den Bewerbern über ihr EPSO-Konto oder per E-Mail in Verbindung. Es ist Aufgabe der Bewerber, den Verlauf des Verfahrens zu verfolgen und die Informationen, die sie betreffen, zu überprüfen, indem sie ihr EPSO-Konto und ihre persönliche E-Mail-Adresse in regelmäßigen Abständen, mindestens aber zweimal pro Woche, überprüfen. Wenn sie aufgrund eines technischen Problems nicht in der Lage sind, diese Informationen zu überprüfen, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich an die nachstehende Mailbox, die für das Verfahren eingerichtet wurde, mitzuteilen:
ACdrivers2016@ep.europa.eu
Die Bewerber werden gebeten, für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Verfahren eine E-Mail an diese Mailbox zu senden.
XI. AUSSCHLUSS IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINSCHREIBUNG
Das Europäische Parlament achtet sorgfältig auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Wenn das Europäische Parlament daher in irgendeiner Phase des Verfahrens feststellt, dass ein Bewerber mehrere EPSO-Konten eingerichtet oder mehr als eine Bewerbung für dieses Auswahlverfahren eingereicht oder falsche Erklärungen abgegeben hat, wird er vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Jeder Betrug oder Betrugsversuch kann Sanktionen nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nur Personen, die die höchste Integrität nachgewiesen haben, vom Europäischen Parlament eingestellt werden.
XII. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Bewerber mit einer Behinderung oder in einer besonderen Lage, die ihre Teilnahme am Vorstellungsgespräch erschweren könnte, müssen das dafür vorgesehene Kästchen im Einschreibungsformular ankreuzen und die notwendigen Informationen mitteilen, damit die Verwaltung des Europäischen Parlaments nach Möglichkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.
XIII. VERFAHREN DER ERNEUTEN PRÜFUNG/RECHTSMITTEL
Die Bewerber können bei einer sie ihrer Ansicht nach beschwerenden Entscheidung eine erneute Prüfung dieser Entscheidung verlangen, Rechtsmittel einlegen oder sich mit einer Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden (6).
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Anträge auf erneute Prüfung Ein begründeter Antrag auf erneute Prüfung kann auf elektronischem Weg an die Mailbox des Verfahrens: ACdrivers2016@ep.europa.eu innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Ergebnisse der Auswahl auf dem EPSO-Konto der Bewerber gestellt werden. Die Antwort wird dem Betroffenen unverzüglich mitgeteilt. |
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Rechtsmittel (dieser Weg steht in allen Phasen des Verfahrens offen)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Auswahlausschüsse, die völlig unabhängig entscheiden und deren Beschlüsse durch die Anstellungsbehörde nicht geändert werden dürfen, über einen weiten Ermessenspielraum verfügen. Dieser weite Ermessensspielraum der Auswahlausschüsse wird nur im Falle eines offensichtlichen Verstoßes gegen die für die Arbeiten geltenden Vorschriften einer Kontrolle unterzogen. In einem solchen Fall kann der Beschluss des Ausschusses unmittelbar vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union angefochten werden, ohne dass zuvor eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingereicht wird.
auf der Grundlage von Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Statuts. Diese Möglichkeit besteht nur für die vom Auswahlausschuss gefassten Beschlüsse. Gegen Verwaltungsentscheidungen, die die Nichtzulassung vorsehen und dadurch begründet sind, dass die Bewerbung nicht die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren gemäß Titel IV B dieser Aufforderung zur Interessenbekundung erfüllt, ist eine Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union nur zulässig, wenn zuvor eine Beschwerde im oben dargelegten Sinn eingereicht wurde. Die Einreichung einer Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union erfordert zwingend die Einschaltung eines bei einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Anwalts. Die in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts (7) angeführten Fristen, die für diese beiden Rechtsmittelarten vorgesehen sind, beginnen entweder mit der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung oder — dies gilt nur für Anträge auf erneute Prüfung — mit der Mitteilung der ersten Antwort des Auswahlausschusses auf diesen Antrag. |
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Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten Die Bewerber können — wie alle Bürger der Europäischen Union — eine Beschwerde richten an:
gemäß Artikel 228 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter den Bedingungen, die im Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994) festgelegt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Frist, die gemäß Artikel 91 des Statuts für die Einreichung einer Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, durch die Anrufung des Bürgerbeauftragten nicht unterbrochen wird. |
(1) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1) und zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).
(2) Siehe den Referenzrahmen auf der Website von Europass:
http://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr.
(3) Die Amtssprachen der Europäischen Union sind: Bulgarisch (BG), Dänisch (DA), Deutsch (DE), Englisch (EN), Estnisch (ET), Französisch (FR), Finnisch (FI), Irisch (GA), Italienisch (IT), Griechisch (EL), Kroatisch (HR), Lettisch (LT), Litauisch (LT), Maltesisch (MT), Niederländisch (NL), Polnisch (PL), Portugiesisch (PT), Rumänisch (RO), Slowakisch (SK), Slowenisch (SL), Spanisch (ES), Schwedisch (SV), Tschechisch (CS) und Ungarisch (HU).
(4) Siehe den Referenzrahmen auf der Website von Europass:
http://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr.
(5) Bei Punktegleichheit auf dem letzten Listenplatz lässt der Ausschuss alle Bewerber mit dieser Punktzahl zu.
(6) Durch die Einreichung einer Beschwerde nach dem Beamtenstatut, einer Klage oder einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten wird die Arbeit des Auswahlausschusses nicht unterbrochen.
(7) Siehe Fußnote 1.