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17.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/6 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNVON VORSCHLÄGEN — EACEA/14/2016
EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Projekte für die Entsendung erfahrener und neuer EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung humanitärer Hilfe in Drittländern, mit Schwerpunkt auf der Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften und durchführender Organisationen
(2016/C 101/04)
Die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (1) und die damit verbundenen Rechtsvorschriften (2) schaffen einen Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern.
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden Finanzhilfen zur Unterstützung von Maßnahmen zur Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern im Rahmen von Projekten bereitgestellt, deren Schwerpunkt auf der Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Katastrophenbereitschaft und der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung liegt.
1. Ziele
Ziel dieser Aufforderung ist die Bereitstellung von Finanzhilfen für Projekte zur Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe. Diese Projekte werden zur Stärkung der Kapazitäten der Union beitragen, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, die darauf abzielt, die Kapazitäten und die Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften in Drittländern zu stärken, wobei der Schwerpunkt auf der Katastrophenbereitschaft, der Reduzierung des Katastrophenrisikos und der besseren Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung liegt. Darüber hinaus können im Rahmen dieser Projekte die Kapazitäten von durchführenden Entsende- und Aufnahmeorganisationen gestärkt werden, die an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe teilnehmen oder teilnehmen möchten, unter anderem im Hinblick auf die Instrumente und Methoden für die Katastrophenfrühwarnung.
Mit dieser Aufforderung streben die Europäische Kommission und die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (nachfolgend: „EACEA“) die folgenden Ergebnisse an:
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Es sollen 350 neue/erfahrene Freiwillige zu Projekten im Bereich der Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und des Katastrophenrisikomanagements in schutzbedürftigen, fragilen oder von Katastrophen betroffenen Ländern und im Fall von in Vergessenheit geratenen Krisen in Drittländern entsandt werden; |
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100 neue Fachkräfte sollen die Möglichkeit erhalten, vor der Entsendung Praktika in Europa zu absolvieren; |
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es sollen Möglichkeiten für Online-Volunteering zur Unterstützung oder Ergänzung der Projektaktivitäten geschaffen werden; |
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die im Rahmen dieser Aufforderung finanzierten Projekte sollen Synergieeffekte mit EU-finanzierten Maßnahmen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe oder des Katastrophenschutzes in den jeweiligen Ländern/Regionen leisten und diese ergänzen. |
2. Mittelausstattung
Für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden insgesamt 8 400 000 EUR veranschlagt.
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Es ist vorgesehen, für die erste Runde (Projektvorschläge, die bis zum 17. Mai 2016 eingehen) 50 % der verfügbaren Mittel zu verwenden (4 200 000 EUR). |
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Für die zweite Runde (Projektvorschläge, die bis zum 1. September 2016 eingehen) stehen die übrigen 50 % (4 200 000 EUR) zur Verfügung. |
Die maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt 1 400 000 EUR. Anträge auf Finanzhilfen von weniger als 100 000 EUR werden nicht geprüft. Die EACEA wird voraussichtlich acht Vorschläge finanzieren.
Die EACEA behält sich für beide Runden das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
3. Förderfähige Einrichtungen
Alle am Projekt beteiligten Organisationen werden nachfolgend als das „Konsortium“ bezeichnet.
Alle Organisationen (Antragsteller und Partner), die an der Antragstellung im Rahmen dieser Aufforderung beteiligt sind und entweder als Entsende- oder als Aufnahmeorganisation fungieren, müssen für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifiziert sein. Ausführliche Angaben zum Zertifizierungsverfahren können abgerufen werden unter
https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/certification-mechanism-for-sending-and-hosting-organisations_en
Der Antragsteller (leitender Partner) muss eine für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifizierte Entsendeorganisation sein.
Bei den übrigen Partnern des Konsortiums muss es sich um für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifizierte Entsende- oder Aufnahmeorganisationen handeln.
Projektvorschläge, an denen Entsende- und Aufnahmeorganisationen beteiligt sind, die sich vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen (Abschnitt 8) um eine Zertifizierung beworben haben, werden bei der Prüfung der Förderfähigkeit und bei der Bewertung berücksichtigt. Die Auswahl dieser Projektvorschläge hängt jedoch vom Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens ab.
An einem Projektkonsortium müssen mindestens zwei zertifizierte Entsendeorganisationen in zwei verschiedenen Ländern und zwei zertifizierte Aufnahmeorganisationen beteiligt sein.
Nicht zertifizierte Organisationen können als Partner in das Konsortium einbezogen werden, damit sie ihr spezifisches Fachwissen in Bereichen beisteuern, die für die Ziele oder Maßnahmen des Projekts relevant sind (Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1398/2014). Diese Organisationen müssen die in Artikel 10 Absatz 3 bzw. Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 festgelegten Kriterien erfüllen.
Die Partner müssen eine Vollmacht ausstellen, die von den Personen zu unterzeichnen ist, die befugt sind, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen, damit der Antragsteller im Namen der Partner handeln kann.
Das Konsortium kann auch weitere Organisationen als assoziierte Organisationen einbeziehen, die einen Beitrag zu den Zielen des Projekts leisten und eindeutig an der Umsetzung der Maßnahme beteiligt sind. Diese assoziierten Organisationen müssen die in diesem Abschnitt aufgeführten Zulassungskriterien nicht erfüllen. Sie gehen keine vertragliche Beziehung mit der EACEA ein, müssen jedoch im elektronischen Formular angegeben werden. Bei diesen assoziierten Partnern kann es sich beispielsweise um gewinnorientierte Privatunternehmen oder Universitäten handeln.
4. Förderfähige Aktivitäten
Die im Rahmen dieser Aufforderung geförderten Aktivitäten müssen Folgendes einschließen:
Entsendung von erfahrenen oder neuen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu Projekten der humanitären Hilfe in den Bereichen Reduzierung des Katastrophenrisikos, Katastrophenbereitschaft und Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung in Drittländer auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung. Dies umfasst die Auswahl, Rekrutierung und Vorbereitung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie Kommunikationstätigkeiten gemäß dem Kommunikationsplan der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.
Zu den Aktivitäten zur Unterstützung der Durchführung der Hauptmaßnahme zählen beispielsweise:
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Praktika für neue Freiwillige in Entsendeorganisationen in der EU; |
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Stärkung der Kapazitäten schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften und lokaler Organisationen; |
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Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen; |
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technische Unterstützung der Entsendeorganisationen; |
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Aktivitäten zur Förderung der Beteiligung von Freiwilligen, die ihre Fähigkeiten über das Internet zur Verfügung stellen, sowie von freiwilligem Engagement von Beschäftigten, um die Aktivitäten von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu unterstützen. |
Zu den geförderten Projektaktivitäten gehören beispielsweise:
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Information, Kommunikation und Sensibilisierung der Öffentlichkeit; |
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Gefahren- und Risikoanalyse und Frühwarnung; |
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Notfallplanung und Reaktionsbereitschaft; |
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Schutz von Existenzgrundlagen und Vermögenswerten sowie kleinere Vorsorgemaßnahmen. |
Zu den geförderten Aktivitäten im Bereich Kapazitätsaufbau und technische Unterstützung zählen beispielsweise:
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Schulungen/Schulung der Ausbilder; |
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Aktivitäten zur Stärkung und Förderung der Bildung von Partnerschaften; |
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Untersuchungs- und Sondierungsbesuche zur Erstellung einer detaillierten Bedarfsbewertung für die Maßnahme; |
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Seminare und Workshops; |
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Job-Shadowing; |
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Twinning-Vereinbarungen und Austausch von Mitarbeitern; |
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Austausch bewährter Verfahren; |
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Studienbesuche; |
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(nur für die technische Unterstützung) Coaching und Mentoring der wichtigsten bezahlten Mitarbeiter und Freiwilligen von Entsendeorganisationen; |
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(nur für die technische Unterstützung) Studienbesuche von bis zu drei Monaten für wichtige bezahlte Mitarbeiter oder Freiwillige aus Drittländern, die in europäischen Antragsteller-/Partnerorganisationen untergebracht werden sollen. |
Die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sind von erfahrenen Freiwilligen oder von neuen Freiwilligen mit umfassender Erfahrung im Bereich des Kapazitätsaufbaus unter der Aufsicht einer erfahrenen Fachkraft durchzuführen.
Die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Online-Volunteering müssen mit dem Projekt in Zusammenhang stehen und über die von der Kommission entwickelte Online-Plattform „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ erfolgen.
5. Förderfähige Kandidaten
Die Entsende- und Aufnahmeorganisationen müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 verankerten Standards und Verfahren für Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe einhalten.
Folgende Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können sich als Kandidaten bewerben:
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Bürger der Europäischen Union und |
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Drittstaatsangehörige, die langfristig Aufenthaltsberechtigte eines Mitgliedstaats sind. |
Folgende Personen können Kandidaten sein:
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neue Fachkräfte, insbesondere junge Absolventen mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung und weniger als fünf Jahren Erfahrung im Bereich humanitäre Hilfe und |
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erfahrene Fachkräfte mit fünf Jahren Berufserfahrung als Führungskraft oder Experte. |
Die Auswahl der Kandidaten wird von den Entsende- und Aufnahmeorganisation gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 (Kapitel 2) vorgenommen. Die ausgewählten Kandidaten müssen an dem verpflichtend vorgeschriebenen Schulungsprogramm teilnehmen, das im Rahmen der Initiative EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe angeboten wird (3). Die Kandidaten, die diese Schulung und Bewertung erfolgreich durchlaufen haben, kommen für die Entsendung als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in Betracht.
Darüber hinaus müssen neue EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe, von denen die Entsende- und Aufnahmeorganisationen die Absolvierung eines Praktikums verlangen, dieses abschließen und als geeignet bewertet werden.
6. Förderfähige orte für die Aktivitäten und Zeitrahmen
Praktika vor der Entsendung (nur für neue Freiwillige) müssen in einer der am Projekt teilnehmenden Entsendeorganisationen (falls möglich in einem anderen Land als dem Herkunftsland) absolviert werden und dürfen maximal sechs Monate dauern.
Die Entsendungsdauer kann zwischen einem Monat (Mindestdauer) und 18 Monaten (Höchstdauer) liegen.
Im Vorfeld dieser Aufforderung wurde eine Liste der im Jahr 2016 für Entsendungen und Kapazitätsaufbaumaßnahmen infrage kommenden Drittländer erstellt. Hierfür wurde eine ähnliche Bedarfsbewertungsmethode herangezogen wie für Maßnahmen der humanitären Hilfe, wobei allerdings Gebiete ausgeschlossen wurden, in denen anhaltende bewaffnete Konflikte herrschen. Diese Liste sowie ausführliche Angaben zur Methodik können unter folgendem Link abgerufen werden: https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en
Die Projektaktivitäten müssen nicht zwingend in den Partnerländern stattfinden, solange die betreffenden Länder ebenfalls in der vorstehend genannten Länderliste aufgeführt werden.
Die vor Ablauf der ersten Einreichungsfrist am 17. Mai 2016 vorgelegten Projekte müssen zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 31. Januar 2017 anlaufen und dürfen eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.
Die vor Ablauf der zweiten Einreichungsfrist am 1. September 2016 vorgelegten Projekte müssen zwischen dem 1. Februar 2017 und dem 31. Mai 2017 anlaufen und dürfen eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.
Anträge für Projekte mit einer längeren Laufzeit als in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen sind nicht zulässig.
Eine Verlängerung des Förderzeitraums über die maximale Laufzeit hinaus ist nicht möglich.
Kurz nach Projektbeginn wird die Kommission/EACEA in Brüssel eine Sitzung einberufen, um das Projekt vorzustellen und eine vernetzte Zusammenarbeit zwischen den Entsendeorganisationen zu ermöglichen. An dieser Sitzung kann höchstens ein Teilnehmer je Entsendeorganisation teilnehmen. Die im Zusammenhang mit dieser eintägigen Sitzung in Brüssel entstehenden Reisekosten sind förderfähig und sind zu berücksichtigen.
7. Vergabekriterien
Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:
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Relevanz des Projekts (maximal 30 Punkte) |
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Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte) |
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Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte) |
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Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte) |
Projekte, die insgesamt weniger als 60 Punkte erhalten, kommen nicht für eine Finanzhilfe infrage.
8. Frist für die Einreichung der Anträge
Anträge auf Finanzhilfe sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen, wobei das eigens für diesen Zweck gestaltete elektronische Antragsformular (e-Form) zu verwenden ist. Das e-Form ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://eacea.ec.europa.eu/documents/eforms_en
Das vollständig ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 17. Mai 2016 für die erste Runde und bis spätestens 1. September 2016 für die zweite Runde, jeweils bis 12.00 Uhr (mittags, Brüsseler Ortszeit), einzureichen.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist dürfen keine Änderungen mehr am Antrag vorgenommen werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder sachliche Fehler zu berichtigen, kann sich die EACEA zu diesem Zweck während des Evaluierungsprozesses an den Antragsteller wenden.
Per Post, Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Bitte beachten Sie, dass jeder Antragsteller im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur einen Projektvorschlag je Runde einreichen kann.
Alle Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet.
9. Weitere Informationen
Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/14/2016 — und unter Verwendung des für diesen Zweck vorgesehenen elektronischen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.
Diese Dokumente können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: EACEA-EUAID-VOLUNTEERS@ec.europa.eu
(1) ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 der Kommission vom 20. November 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 52) und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung von Standards für Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (ABl. L 373 vom 31.12.2014, S. 8).
(3) Weitere Informationen sind der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für ein Schulungsprogramm und die Schulung von Kandidaten im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, 2015/S 069-122685, zu entnehmen.