11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 411/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7819 — Freudenberg/Toray/JVC)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 411/07)

1.

Am 4. Dezember 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Freudenberg & Co. KG („Freudenberg“, Deutschland) und Toray Industries, Inc. („Toray“, Japan) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots und durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Japan Vilene Company Ltd. („JVC“, Japan).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Freudenberg ist weltweit tätig in der Entwicklung, Herstellung und im Verkauf von Dichtungen, schwingungstechnischen Komponenten, Filtern, Vliesstoffen, Trennmitteln, Spezialschmierstoffen und mechatronischen Lösungen.

Toray ist die Muttergesellschaft der Toray-Gruppe, die in der Herstellung und im Verkauf von Fasern und Textilien, Kunststoffen und chemischen Stoffen, IT-Produkten und Kohlenstofffaser-Verbundwerkstoffen tätig ist und Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Biowissenschaften, Umwelt und Ingenieurwesen anbietet.

JVC ist in der Herstellung von Vliesstoffen für verschiedene Verwendungszwecke tätig (Bekleidungsstoffe, Stoffe für Medizinprodukte und Verbrauchsgüter, Industriewerkstoffe, elektrische Stoffe, Filterstoffe und Automobilwerkstoffe).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7819 — Freudenberg/Toray/JVC per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.