11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 411/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7876 — Panalpina/Dutch Flower Group/Airflo)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 411/05)

1.

Am 4. Dezember 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Panalpina Welttransport (Holding) AG („Panalpina“, Schweiz) und das Unternehmen Flower Retail Europe BV („Flower Retail“, Niederlande), das von der Dutch Flower Group BV („DFG“, Niederlande) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Airflo BV (Niederlande) und Airflo Ltd. (Kenia) (zusammen „Airflo“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Panalpina: Luft-, See- und Landfrachtdienste sowie zusätzliche Dienstleistungen wie Auftragslogistik;

—   DFG: Handel mit Blumen und Pflanzen;

—   Airflo: Lufttransport verderblicher Waren, insbesondere frischer Schnittblumen aus Kenia.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7876 — Panalpina/Dutch Flower Group/Airflo per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.