19.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 385/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7759 — OMERS/AIMCo/ERM)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 385/06)

1.

Am 12. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das im Namen bestimmter Kunden handelnde Unternehmen Alberta Investment Management Corporation („AIMCo“, Kanada) und das Unternehmen OCP Investment Corporation, das der Unternehmensgruppe OMERS („OMERS“, Kanada) angehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege einer Optionsvereinbarung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens ERM Worldwide Group Limited („ERM“, Kanada).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OMERS verwaltet den Ontario Municipal Employees Retirement System Primary Pension Plan und ist auch Treuhänder dieses Pensionsfonds. Die Investitionen werden in ein diversifiziertes weltweites Portfolio getätigt, das Aktien und Schuldverschreibungen sowie Immobilien, privates Beteiligungskapital und Infrastruktur umfasst.

AIMCo ist einer der größten und am stärksten diversifizierten institutionellen Investmentfondsverwalter in Kanada, der weltweit im Namen seiner Kunden (verschiedene Pensions-, Stiftungs- und staatliche Fonds aus der kanadischen Provinz Alberta) Investitionen tätigt.

ERM bietet weltweit Beratungsdienste in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit, Arbeitssicherheit, Risikomanagement und Sozialverträglichkeit an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7759 — OMERS/AIMCo/ERM per Fax (Nummer +32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.