17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7836 — Banco Santander/Pai Partners/Grupo Konectanet/Konecta Activos Inmobiliarios)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 382/06)

1.

Am 5. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen PAI Partners, SAS („PAI“, Frankreich) und Banco Santander, SA („Banco Santander“, Spanien) übernehmen über das Unternehmen Brendenbury SL („Brendenbury“, Spanien) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Grupo Konectanet, SL („Konectanet“, Spanien) und Konecta Activos Inmobiliarios, SL („KAI“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Banco Santander ist die Muttergesellschaft einer internationalen Gruppe von Bank- und Finanzinstituten, die in Europa, den Vereinigten Staaten und Lateinamerika tätig sind. Banco Santander erbringt Dienstleistungen im Privatkundengeschäft, in der Vermögensverwaltung, im Firmenkundengeschäft, im Investment-Banking, im Treasury-Bereich und im Versicherungssektor.

PAI ist ein privates Unternehmen mit Verwaltungssitz und Büros in Europa, das sich auf den Erwerb von Beteiligungen an mittleren bis großen Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen spezialisiert hat.

Brendenbury gründet andere Unternehmen und Gesellschaften und beteiligt sich direkt oder indirekt an deren Verwaltung und Kontrolle.

Konectanet bietet Lösungen für die Auslagerung von Geschäftsprozessen an, die von der Planung und Durchführung interner Front-Office- und Back-Office-Tätigkeiten bis zur Kontrolle der im Rahmen des Prozesses von externen Kräften erbrachten Leistungen reichen.

KAI besitzt und bewirtschaftet Immobilien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7836 — Banco Santander/Pai Partners/Grupo Konectanet/Konecta Activos Inmobiliarios per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.