31.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7779 — Trafigura/Nyrstar)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 362/13)

1.

Am 26. Oktober 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Trafigura Beheer B.V. („Trafigura“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung de facto die alleinige Kontrolle über Nyrstar (Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Trafigura gehört zu den weltweit führenden internationalen Rohstoffhändlern. Trafigura ist vor allem auf dem Gebiet der Lieferung und des Transports von Rohöl, Mineralölerzeugnissen, Erdgas, Flüssigerdgas, Metallen (einschließlich Kupfer, Blei, Zink und Aluminium) und Metallerzen und ihren Konzentraten tätig.

Nyrstar ist ein integriertes Bergbau- und Metallunternehmen mit etablierten Schwerpunkten in der Zink- und Bleibranche und wachsenden Schwerpunkten bei anderen unedlen Metallen und Edelmetallen. Nyrstar ist im Bergbau, bei der Verhüttung und in anderen Bereichen weltweit tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7779 — Trafigura/Nyrstar per Fax (Nummer +32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).