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9.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 333/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7763 — TCCC/Cobega/CCEP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 333/05)
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1. |
Am 2. Oktober 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Coca-Cola Company („Coca-Cola“, Vereinigte Staaten) und das Unternehmen Cobega SA („Cobega“, Spanien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Unternehmen Coca-Cola European Partners Plc („CCEP“, Vereinigtes Königreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Coca-Cola: Markeninhaber, Warenzeichen-Lizenzgeber und Hersteller von nichtalkoholischen Getränkekonzentraten und Sirupen, — Cobega: Abfüllung und Vertrieb von Getränken, — CCEP: Abfüllung und Vertrieb von Getränken. CCEP wird die Geschäftstätigkeiten der folgenden Abfüller nichtalkoholischer Getränke auf sich vereinen: Coca-Cola Erfrischungsgetränke AG, Coca-Cola Enterprises Inc., Coca-Cola Iberian Partners SA und Vífilfell hf. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7763 — TCCC/Cobega/CCEP per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).