1.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7477 — Halliburton/Baker Hughes)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 253/13)

1.

Am 23. Juli 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Halliburton Company („Halliburton“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Baker Hughes Incorporated („Baker Hughes“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Halliburton: weltweit tätiges Unternehmen, das Ölfelddienstleistungen für die Öl- und Gasindustrie (Exploration und Förderung) erbringt; Schwerpunktbereiche sind dabei Brunnenbohrung und -bewertung sowie Bau und Fertigstellung von Brunnen;

—   Baker Hughes: weltweit tätiges Unternehmen, das Ölfelddienstleistungen für die Öl- und Gasindustrie (Exploration und Förderung) erbringt; Schwerpunktbereiche sind dabei Brunnenbohrung und -bewertung sowie Bau und Fertigstellung von Brunnen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7477 — Halliburton/Baker Hughes per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).