9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 224/1


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

Konferenzdolmetscher (m/w) (AD 5/AD 7)

EPSO/AD/311/15 — für die tschechische Sprache (CS)

EPSO/AD/312/15 — für die kroatische Sprache (HR)

EPSO/AD/313/15 — für die litauische Sprache (LT)

EPSO/AD/314/15 — für die maltesische Sprache (MT)

(2015/C 224 A/01)

Bewerbungsschluss: 11. August 2015 um 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Zeit)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Prüfungen zur Erstellung von Reservelisten mit erfolgreichen Bewerbern durch, die vom Europäischen Parlament, von der Europäischen Kommission und vom Gerichtshof als Konferenzdolmetscher (Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ — AD) eingestellt werden können. (Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt ebenso für Frauen).

Die vorliegende Bekanntmachung und die im Amtsblatt der Europäischen Union C 70 A vom 27. Februar 2015 veröffentlichten „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“ (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C:2015:070A:TOC) bilden den rechtlich verbindlichen Rahmen für diese Auswahlverfahren.

Alle Bewerber, die die Zulassungsbedingungen erfüllen und sowohl die Dolmetschprüfungen als auch die allgemeinen Tests im Assessment-Center bestanden haben, werden in die Reserveliste aufgenommen.

Die Auswahlverfahren umfassen zwei Besoldungsgruppen mit jeweils zwei Optionen. Sie können sich nur für ein Auswahlverfahren, eine Besoldungsgruppe und eine Option anmelden. Diese Wahl ist bei der elektronischen Bewerbung zu treffen und kann nicht mehr geändert werden, nachdem Sie Ihren Online-Bewerbungsbogen bestätigt und validiert haben.

Wenn Sie sich für ein Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AD 7 angemeldet haben, kann der Prüfungsausschuss — sofern Sie bei Ihrer Online-Bewerbung Ihre Zustimmung dazu erteilt haben — in den nachstehend beschriebenen Fällen Ihre Bewerbung der Besoldungsgruppe AD 5 desselben Auswahlverfahrens zuordnen:

Erster Fall: Die Überprüfung Ihrer Angaben im Online-Bewerbungsbogen hat ergeben, dass Sie die Zulassungsbedingungen für die Besoldungsgruppe AD 7 nicht erfüllen, wohl die für die Besoldungsgruppe AD 5.

Zweiter Fall: Sie haben eine oder beide Dolmetschprüfungen in derselben Sprache im AD7-Auswahlverfahren nicht bestanden, sich aber aufgrund Ihrer Ergebnisse für das entsprechende AD5-Auswahlverfahren qualifiziert.

Dritter Fall: Sie haben alle Dolmetschprüfungen und die Assessment-Center-Tests bestanden, jedoch hat die Überprüfung Ihrer Nachweise ergeben, dass Sie nicht die Zulassungsbedingungen für die Besoldungsgruppe AD 7, wohl aber die für die Besoldungsgruppe AD 5 erfüllen. Ferner haben Sie sich aufgrund Ihrer Ergebnisse für die Besoldungsgruppe AD 5 qualifiziert.

WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?

Konferenzdolmetscher gewährleisten in erster Linie die getreue Verdolmetschung von Sitzungsbeiträgen in eine Amtssprache der Europäischen Union. Dabei wird simultan oder konsekutiv gedolmetscht. Von Konferenzdolmetschern wird erwartet, dass sie sich im Vorfeld intensiv mit den Sitzungsthemen und den entsprechenden Fachtermini befassen.

In ANHANG I sind weitere Informationen über die typischen Aufgaben aufgeführt.

KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG IN FRAGE?

Zum Zeitpunkt der Validierung Ihrer Bewerbung müssen Sie ALLE nachstehenden Zulassungsbedingungen erfüllen:

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Sie müssen als Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats im Besitz Ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sein.

Sie müssen Ihren Verpflichtungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften über den Wehrdienst nachgekommen sein.

Sie müssen den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen.

Besondere Zulassungsbedingungen:

Sprachen

Die Bewerber für diese Auswahlverfahren müssen die Sprache des Auswahlverfahrens in Wort und Schrift perfekt beherrschen (Muttersprache oder vergleichbares Niveau) und in der Lage sein, einen Nachweis für diese Kenntnisse zu erbringen.

Pro Auswahlverfahren und pro Besoldungsgruppe gibt es zwei Sprachoptionen:

Option 1: Verdolmetschung in die Sprache des Auswahlverfahrens (A) aus zwei bzw. drei Passivsprachen (C) — abhängig von der Besoldungsgruppe;

Option 2: Verdolmetschung aus der Sprache des Auswahlverfahrens (A) in eine zweite Aktivsprache (B) und Verdolmetschung in die Sprache A aus der Sprache B bzw. aus der Sprache B und C — abhängig von der Besoldungsgruppe.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Sprachniveaus und den pro Auswahlverfahren, Besoldungsgruppe und Option geforderten Sprachkombinationen finden Sie im ANHANG II.

Besondere Zulassungsbedingungen:

Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung

a)

Abgeschlossenes anerkanntes vierjähriges grundständiges Hochschulstudium ( Vollzeit ) in Konferenzdolmetschen,

oder

b)

anerkannter Master-Abschluss in Konferenzdolmetschen,

oder

c)

abgeschlossenes anerkanntes dreijähriges grundständiges Hochschulstudium ( Vollzeit ) und eine daran anschließende mindestens einjährige Berufserfahrung als Konferenzdolmetscher, die durch Nachweise zu belegen ist, aus denen die Anzahl der Tage, an denen Sie als Konferenzdolmetscher tätig waren, eindeutig hervorgeht,

oder

d)

abgeschlossenes anerkanntes dreijähriges grundständiges Hochschulstudium ( Vollzeit ) und eine daran anschließende mindestens einjährige abgeschlossene postgraduale Ausbildung in Konferenzdolmetschen auf akademischem Niveau (kein Master-Abschluss), die durch ein Zeugnis oder einen sonstigen Nachweis zu belegen ist.

Einzelheiten zu den Bildungsabschlüssen finden Sie im Anhang I zu den „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“ (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C:2015:070A:TOC).

Besoldungsgruppe AD 5

Mit Ausnahme der vorstehend unter Buchstabe c geforderten einjährigen Berufserfahrung wird keine weitere Berufserfahrung vorausgesetzt.

Besoldungsgruppe AD 7

Vierjährige Berufserfahrung auf Hochschulniveau nach Erwerb einer der oben genannten Abschlüsse. Die Berufserfahrung muss ab dem Zeitpunkt, zu dem die unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Voraussetzungen erfüllt sind, mindestens 100 Tage Konferenzdolmetschen umfassen.

Bei der vierjährigen Berufserfahrung kann weder Ihre durch einen einschlägigen Abschluss belegte Ausbildung in Konferenzdolmetschen noch die unter Buchstabe c geforderte einjährige Berufserfahrung als Konferenzdolmetscher angerechnet werden.

Eine Berufserfahrung als Gerichtsdolmetscher, Verhandlungsdolmetscher, Dolmetscher in einem Unternehmen oder als Dolmetscher im Auftrag einer sozialen oder öffentlichen Einrichtung gilt nicht als Berufserfahrung als Konferenzdolmetscher.

Für das Assessment-Center können die Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch gewählt werden. Dies sind die wichtigsten Arbeitssprachen der EU-Organe und -Einrichtungen. Im Interesse des Dienstes müssen neu eingestellte Mitarbeiter unmittelbar in der Lage sein, in mindestens einer dieser Sprachen effizient zu arbeiten und zu kommunizieren.

Weitere Informationen zur Verwendung von Sprachen in den EU-Auswahlverfahren finden Sie im ANHANG III.

WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB?

1)    Dolmetsch-Zulassungstest

Wenn Sie Ihre Bewerbung fristgerecht validiert haben und gemäß den Angaben in Ihrer Online-Bewerbung die Zulassungskriterien erfüllen, werden Sie zu einem Dolmetsch-Zulassungstest in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum eingeladen. Im Rahmen dieses Tests ist ein zuvor aufgenommener Vortrag/Redebeitrag simultan zu dolmetschen; hierbei kann ein audiovisuelles Trägermedium eingesetzt werden.

Test

Sprache

Dauer

Erforderliche Mindestpunktzahl

Simultandolmetschen eines aufgezeichneten Vortrags/Redebeitrags

Option 1: aus Sprache C1 in Sprache A

Option 2: aus Sprache B in Sprache A

Jeweils rund 10 Minuten

10/20

Wenn Sie beim Dolmetsch-Zulassungstest die Mindestpunktzahl erreichen, werden Sie zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens eingeladen. Die bei diesem Zulassungstest erzielten Punkte werden jedoch nicht zu den bei den Dolmetschprüfungen (Ziffer 2) erzielten Punkten hinzugerechnet.

Bewerber, die zum Zeitpunkt der Validierung ihrer Online-Bewerbung über eine interinstitutionelle Akkreditierung als „als Hilfskraft eingestellter Konferenzdolmetscher“ („auxiliary conference interpreter“ — ACI) verfügen, werden von dieser Prüfung befreit. Die interinstitutionelle Akkreditierung erfolgt über das „Interinstitutionelle Prüfungsbüro“ der Dolmetschdienste der Europäischen Union.

2)    Dolmetschprüfungen

Wenn Sie den Dolmetsch-Zulassungstest bestanden haben oder über eine interinstitutionelle Akkreditierung als ACI verfügen (Nachweis über die Akkreditierung wird im Rahmen der beizubringenden Belege gefordert), werden Sie zu den Dolmetschprüfungen in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum eingeladen.

Tests

Sprache

Dauer

Erforderliche Mindestpunktzahl

Prüfung in Konsekutivdolmetschen

Aus jeder Sprache C und/oder Sprache B in die Sprache A sowie aus der Sprache A in die Sprache B (sofern zutreffend)

Vortrag/Redebeitrag von höchstens 6 Minuten

10/20

Prüfung in Simultandolmetschen

Aus jeder Sprache C und/oder Sprache B in die Sprache A sowie aus der Sprache A in die Sprache B (sofern zutreffend)

Vortrag/Redebeitrag von höchstens 12 Minuten

10/20


Gewichtung der Dolmetschprüfungen (Fachkompetenzen)

75 % der Gesamtpunktzahl

Die Prüfungen in Simultandolmetschen können mit Hilfe eines audiovisuellen Trägermediums durchgeführt werden.

3)    Assessment-Center

Wenn Sie bei den Dolmetschprüfungen die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, werden Sie zu einem eintägigen Assessment-Center eingeladen, das voraussichtlich in Brüssel stattfindet. Die computergestützten Multiple-Choice-Tests absolvieren Sie in Ihrer Aktivsprache A , die weiteren Assessment-Center-Tests in englischer (EN), französischer (FR) oder deutscher Sprache (DE) .

Computergestützte Multiple-Choice-Tests

Tests

Sprache

Fragen

Dauer

Erforderliche Mindestpunktzahl

Sprachlogisches Denken

Aktivsprache A

20 Fragen

35 Min.

10/20

Zahlenverständnis

Aktivsprache A

10 Fragen

20 Min.

Zahlenverständnis und abstraktes Denken zusammen: 10/20

Abstraktes Denken

Aktivsprache A

10 Fragen

10 Min.

Das Nichtbestehen der computergestützten Multiple-Choice-Tests führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren; die bei diesen Tests erzielten Punkte gehen aber nicht in die Berechnung der Gesamtpunktzahl ein. Um das Auswahlverfahren erfolgreich zu durchlaufen, müssen Sie jedoch bei allen Tests die Mindestpunktzahl erreichen.

Im Rahmen des Assessment-Centers werden acht allgemeine Kompetenzen anhand von drei Prüfungen (mündliche Präsentation, kompetenzbasiertes Gespräch und Gruppenübung) nach dem unten angegebenen Modell geprüft.

Die Ergebnisse dieser Tests ergeben zusammen mit den bei den Dolmetschprüfungen (Ziffer 2) erzielten Punkten die Gesamtpunktzahl:

Kompetenzen

Tests

Sprache

1.

Analyse und Problemlösung

Mündliche Präsentation

Gruppenübung

DE, EN oder FR

2.

Ausdrucksfähigkeit

Mündliche Präsentation

Kompetenzbasiertes Gespräch

DE, EN oder FR

3.

Qualitäts- und Ergebnisorientierung

Mündliche Präsentation

Kompetenzbasiertes Gespräch

DE, EN oder FR

4.

Persönliche und berufliche Weiterbildung

Gruppenübung

Kompetenzbasiertes Gespräch

DE, EN oder FR

5.

Schwerpunktsetzung und Organisationsfähigkeit

Mündliche Präsentation

Gruppenübung

DE, EN oder FR

6.

Belastbarkeit

Mündliche Präsentation

Kompetenzbasiertes Gespräch

DE, EN oder FR

7.

Teamfähigkeit

Gruppenübung

Kompetenzbasiertes Gespräch

DE, EN oder FR

8.

Führungsqualitäten

Gruppenübung

Kompetenzbasiertes Gespräch

DE, EN oder FR


Erforderliche Mindestpunktzahl

40/80

Gewichtung der allgemeinen Kompetenzen

25 % der Gesamtpunktzahl

4)    Reserveliste

Nach Prüfung der Nachweise der Bewerber erstellt der Prüfungsausschuss pro Auswahlverfahren, Besoldungsgruppe und Option eine Reserveliste der Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen und alle Assessment-Center-Prüfungen bestanden haben. Die Namen auf der Liste werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

WANN UND WO KANN ICH MEINE BEWERBUNG EINREICHEN?

Die Bewerbung erfolgt online über die EPSO-Website http://jobs.eu-careers.eu bis zum:

11. August 2015 um 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Zeit).


ANHANG I

AUFGABEN

Konferenzdolmetscher gewährleisten in erster Linie die getreue Verdolmetschung von Sitzungsbeiträgen in eine Amtssprache der Europäischen Union. Dabei wird simultan oder konsekutiv gedolmetscht. Von Konferenzdolmetschern wird erwartet, dass sie sich im Vorfeld intensiv mit den Sitzungsthemen und den entsprechenden Fachtermini befassen.

Die Dolmetschertätigkeit erfordert größte Flexibilität (häufige Sitzungen, unterschiedliche Themen und unregelmäßige Arbeitszeiten), die Fähigkeit, unterschiedliche und oftmals komplexe Problemstellungen zu erfassen, rasch auf veränderte Umstände zu reagieren und sich verständlich auszudrücken. Dolmetscher müssen in der Lage sein, allein oder im Team häufig unter Druck zu arbeiten und sich an ein multikulturelles Arbeitsumfeld anzupassen. Sie sollten bestrebt sein, sich während ihrer gesamten Laufbahn fortzubilden, auch im Bereich der neuen Technologien. Ferner können sie aufgefordert werden, ihre Sprachkombination den dienstlichen Erfordernissen entsprechend zu ergänzen. Für die erfolgreichen Bewerber, die beim Europäischen Parlament eingestellt werden, ist dies eine dienstliche Verpflichtung.

Für alle Organe sind solide Kenntnisse in anderen als den in dieser Bekanntmachung geforderten Sprachen von Vorteil (auch wenn es sich nicht um EU-Amtssprachen handelt).

Von den verbeamteten Dolmetschern kann verlangt werden, dass sie die Qualität der Arbeit von Konferenz-Hilfsdolmetschern (ACI) beurteilen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Dolmetschertätigkeit übernehmen.

Ihre Tätigkeit kann mit zahlreichen Dienstreisen verbunden sein — eine Ausnahme bilden die Dolmetscher des Gerichtshofs, die vorwiegend in Luxemburg tätig sind.

Für die Einstellung beim Gerichtshof ist ein gutes Verständnis der französischen Schriftsprache Voraussetzung. Da Französisch eine wichtige Arbeitssprache des Dienstes ist, werden bei den künftigen Bediensteten gute Kenntnisse dieser Sprache vorausgesetzt.

Weitere Informationen über die EU-Dolmetschdienste finden Sie auf den Internetseiten der betreffenden Organe: http://europa.eu/interpretation/index_de.htm

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ANHANG II

VERLANGTE SPRACHKOMBINATIONEN PRO AUSWAHLVERFAHREN, BESOLDUNGSGRUPPE UND OPTION:

Der Begriff „Sprachkombination“ bezieht sich auf die Sprachen, die der Konferenzdolmetscher bei seiner Arbeit benutzt. Die Arbeitssprachen sind unterteilt in „Aktivsprachen“ und „Passivsprachen“ und werden nachstehend als „A-Sprache“, „B-Sprache“ oder „C-Sprache“ bezeichnet.

A-Sprache: Die Hauptsprache (Muttersprache oder eine andere absolut gleichwertige Sprache), die der Dolmetscher perfekt beherrscht und in die er aus allen seinen Arbeitssprachen simultan und konsekutiv dolmetscht.

B-Sprache: Eine Sprache, in die der Dolmetscher aus seiner Sprache A simultan und konsekutiv dolmetscht. Bei dieser Sprache handelt es sich nicht um die Hauptsprache, wohl aber um eine Sprache, die der Dolmetscher perfekt beherrscht.

C-Sprache: Die Sprache, aus der der Dolmetscher dolmetscht und die er uneingeschränkt versteht.

EPSO/AD/311/15 — TSCHECHISCH (CS) — Besoldungsgruppe AD 5

Option 1 (A+CC)

Aktivsprache A: Tschechisch,

Passivsprachen C:

C1: Deutsch, Englisch oder Französisch,

C2: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A, C1 und Slowakisch identisch sein).

Option 2 (A+B)

Aktivsprache A: Tschechisch,

Aktivsprache B: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch.

EPSO/AD/311/15 — TSCHECHISCH (CS) — Besoldungsgruppe AD 7

Option 1 (A+CCC)

Aktivsprache A: Tschechisch,

Passivsprachen C:

C1: Deutsch, Englisch oder Französisch,

C2: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A, C1 und Slowakisch identisch sein),

C3: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A, C1, C2 und Slowakisch identisch sein).

Option 2 (A+B+C)

Aktivsprache A: Tschechisch,

Aktivsprache B: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch,

Passivsprache C: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A, B und Slowakisch identisch sein).

EPSO/AD/312/15 — KROATISCH (HR) — Besoldungsgruppe AD 5

Option 1 (A+CC)

Aktivsprache A: Kroatisch,

Passivsprachen C:

C1: Deutsch, Englisch oder Französisch,

C2: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und C1 identisch sein).

Option 2 (A+B)

Aktivsprache A: Kroatisch,

Aktivsprache B: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch.

EPSO/AD/312/15 — KROATISCH (HR) — Besoldungsgruppe AD 7

Option 1 (A+CCC)

Aktivsprache A: Kroatisch,

Passivsprachen C:

C1: Deutsch, Englisch oder Französisch,

C2: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und C1 identisch sein),

C3: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A, C1 und C2 identisch sein).

Option 2 (A+B+C)

Aktivsprache A: Kroatisch,

Aktivsprache B: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch,

Passivsprache C: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und B identisch sein).

EPSO/AD/313/15 — LITAUISCH (LT) — Besoldungsgruppe AD 5

Option 1 (A+CC)

Aktivsprache A: Litauisch,

Passivsprachen C:

C1: Deutsch, Englisch oder Französisch,

C2: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und C1 identisch sein).

Option 2 (A+B)

Aktivsprache A: Litauisch,

Aktivsprache B: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch.

EPSO/AD/313/15 — LITAUISCH (LT) — Besoldungsgruppe AD 7

Option 1 (A+CCC)

Aktivsprache A: Litauisch,

Passivsprachen C:

C1: Deutsch, Englisch oder Französisch,

C2: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und C1 identisch sein),

C3: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A, C1 und C2 identisch sein).

Option 2 (A+B+C)

Aktivsprache A: Litauisch,

Aktivsprache B: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch,

Passivsprache C: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und B identisch sein).

EPSO/AD/314/15 — MALTESISCH (MT) — Besoldungsgruppe AD 5

Option 1 (A+CC)

Aktivsprache A: Maltesisch,

Passivsprachen C:

C1: Deutsch, Englisch oder Französisch,

C2: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und C1 identisch sein).

Option 2 (A+B)

Aktivsprache A: Maltesisch,

Aktivsprache B: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch.

EPSO/AD/314/15 — MALTESISCH (MT) — Besoldungsgruppe AD 7

Option 1 (A+CCC)

Aktivsprache A: Maltesisch,

Passivsprachen C:

C1: Deutsch, Englisch oder Französisch,

C2: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und C1 identisch sein),

C3: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A, C1 und C2 identisch sein).

Option 2 (A+B+C)

Aktivsprache A: Maltesisch,

Aktivsprache B: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch,

Passivsprache C: eine EU-Amtssprache (darf nicht mit den Sprachen A und B identisch sein).

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ANHANG III

SPRACHENREGELUNG

Im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, begründen die EU-Organe nachstehend, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken:

Die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen wurden, wurden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten verwendet. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch die in der Europäischen Union am weitesten verbreiteten und am häufigsten gelernten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man den Bedarf und das Interesse des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen.

Aus den gleichen Gründen empfiehlt sich eine Beschränkung der Sprachen, in denen der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem betreffenden Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen erstellt werden. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsbögen auf der Grundlage einheitlicher Kriterien verglichen und überprüft werden können.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — bestimmte Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).

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