11.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7565 — Danish Crown/Tican)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 193/08)

1.

Am 3. Juni 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Leverandørselskabet Danish Crown Amba („Danish Crown“, Dänemark) und Andelsselskabet Tican Amba („Tican“, Dänemark) fusionieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung. Tican wird seine gesamten Geschäftstätigkeiten, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Danish Crown übertragen, und die Genossenschaftsmitglieder von Tican werden kollektiv Genossenschaftsmitglieder von Danish Crown.

2.

Sowohl Danish Crown als auch Tican sind international in der Nahrungsmittelindustrie tätig und innerhalb dieser Branche auf die Schlachtung von Vieh, das Entbeinen, die Verarbeitung von Fleisch sowie den Verkauf von Fleisch und Fleischerzeugnissen spezialisiert. Beide Unternehmen sind genossenschaftlich organisiert und stehen im Eigentum einer großen Zahl von Genossenschaftsmitgliedern, die Schweine und Sauen (im Falle von Danish Crown auch Rinder und Kälber) an ihre Schlachthöfe liefern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7565 — Danish Crown/Tican per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).