5.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 39/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7497 — Daimler/Kamaz/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 39/05)

1.

Am 29. Januar 2015 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Daimler AG („Daimler“, Deutschland) und das Unternehmen Kamaz OJSC („Kamaz“, Russische Föderation) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Russische Föderation).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Daimler: weltweit aufgestelltes Automobilunternehmen mit den Geschäftsbereichen Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Kfz-Produkten; hierzu zählen vor allem Pkw, Lkw, leichte Nutzfahrzeuge und Omnibusse, aber auch Automobilelektronik, Schienensysteme, Dieselmotoren und Systeme für die Luftfahrt- und Verteidigungsindustrie;

—   Kamaz: größter Lkw-Hersteller in der Russischen Föderation; zum Produktangebot gehören Lkw, Anhänger, Traktoren, Karosserien, Motoren, Triebwerke, multifunktionale gepanzerte Fahrzeuge sowie Werkzeuge und Ersatzteile für Pkw;

—   JV: Produktion und Verkauf von leichten Nutzfahrzeugen und Schwerlastkraftwagen und damit verbundene Dienste in Russland und Belarus.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7497 — Daimler/Kamaz/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.