28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7420 — ZF/TRW)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 28/10)

1.

Am 22. Januar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die ZF Friedrichshafen AG („ZF“, Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen TRW Automotive Holdings Corp. („TRW“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   ZF: Herstellung und weltweite Lieferung von Produkten für die Kfz-Branche und sonstige Industriezweige. Für die Automobilindustrie stellt ZF vor allem Antriebsstränge und Fahrgestelle her;

—   TRW: Herstellung und weltweite Lieferung von Automobilkomponenten mit Schwerpunkt auf Technologien für aktive und passive Sicherheit.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7420 — ZF/TRW per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).