15.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 407/14 |
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
2014/C 407/07
Am 1. Oktober 2014 hat das Gericht gemäß Artikel 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssachen unbeschadet einer Verweisung an das Plenum oder an den Einzelrichter mit dem Eingang der Klageschrift in der Reihenfolge ihrer Eintragung in das Register der Kanzlei abwechselnd der Ersten, der Zweiten und der Dritten Kammer zuzuweisen.
Der Präsident des Gerichts kann aus Gründen der Konnexität sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und kohärenten Arbeitslast innerhalb des Gerichts von den vorstehenden Zuweisungsregeln abweichen.