4.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7407 — Lear Corporation/Everett Smith Group)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 389/14

1.

Am 28. Oktober 2014 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lear Corporation („Lear“, USA) erwirbt durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Everett Smith Group, Ltd. („ESG“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Lear: weltweit tätiger Hersteller von Fahrzeugsitzen und Stromverteilern für Kraftfahrzeuge;

—   ESG: weltweit tätiger Zulieferer für Lederprodukte für die Automobilbranche, u. a. Autositzbezüge, Armaturenbretter, Türfüllungen und andere Innenausstattung aus Leder für verschiedene Fahrzeugtypen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7407 — Lear Corporation/Everett Smith Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.