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4.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 297/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/C 297/04)
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1. |
Am 29. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Facebook, Inc. („Facebook“, USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens WhatsApp Inc. („WhatsApp“, USA). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Facebook: Bereitstellung von Websites und mobilen Anwendungen, die Zugang zu sozialen Netzwerken, Kommunikationsdiensten für Endkunden und Foto- und Videoplattformen bieten, Bereitstellung von Online-Werbeflächen; — WhatsApp: Bereitstellung mobiler Anwendungen, die Kommunikationsdienste für Endkunden bieten. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7217 — Facebook/WhatsApp per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).