10.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 217/16


AUSSCHUSS FÜR DIE EINHEITLICHE ABWICKLUNG

AUSSCHREIBUNG

MITGLIED DES AUSSCHUSSES (DIREKTOR FÜR ABWICKLUNGSPLANUNG UND -BESCHLÜSSE)

COM/2014/10362

2014/C 217 A/04

 

Der Ausschuss

Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung („Ausschuss“) als Teil des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) wird zusammen mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus eines der wichtigsten Elemente der neuen Bankenunion in Europa sein. Die Bankenunion spielt eine wesentliche Rolle bei der Verbesserung der Arbeit der europäischen Bankenmärkte und der Entkoppelung von Banken und nationalen Staatshaushalten.

Der einheitliche Abwicklungsmechanismus soll Europa einen effizienten und wirksamen Rahmen für die Bankenabwicklung bieten und gewährleisten, dass die Abwicklungsvorschriften im Euro-Währungsgebiet und in anderen Mitgliedstaaten, die an der Bankenunion teilnehmen, kohärent angewendet werden.

Der Ausschuss nimmt besondere Aufgaben wahr, um die Abwicklung von Banken vorzubereiten und durchzuführen, die von einem Ausfall betroffen oder bedroht sind. Es wird ein einheitlicher Bankenabwicklungsfonds unter der Aufsicht des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung eingerichtet, um sicherzustellen, dass mittelfristige Finanzierungen verfügbar sind, während ein Kreditinstitut umstrukturiert und/oder abgewickelt wird.

Die zu besetzende Stelle

Die Europäische Kommission führt ein Auswahlverfahren für drei Stellen eines Mitglieds des Ausschusses (Direktor für Abwicklungsplanung und -beschlüsse) durch. Der Ort der dienstlichen Verwendung ist Brüssel (Belgien), wo der Ausschuss seinen Sitz haben wird.

Das Auswahlverfahren erfolgt vorbehaltlich der Annahme und des Inkrafttretens der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus. Letzteres ist im dritten Quartal 2014 vorgesehen.

Als Mitglied des Ausschusses leisten die erfolgreichen Bewerber einen aktiven Beitrag zu der Arbeit des Ausschusses und nehmen stimmberechtigt an den Plenar- und Exekutivsitzungen des Ausschusses teil. Sie legen dem Vorsitzenden regelmäßig Rechenschaft über ihre konkreten Beiträge ab.

Darüber hinaus leitet jeder der erfolgreichen Bewerber eine der drei Direktionen für Abwicklungsplanung und -beschlüsse. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:

Einrichtung der Direktionen und Gewährleistung ihres reibungslosen und wirksamen Funktionierens;

Leitung und Steuerung der Ausarbeitung der Abwicklungspläne für die Kreditinstitute, die in den Zuständigkeitsbereich ihrer Direktion fallen;

Leitung und Steuerung der Ausarbeitung der Abwicklungsbeschlüsse und -maßnahmen für die Kreditinstitute, die in den Zuständigkeitsbereich ihrer Direktion fallen;

Verwaltung der Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden;

als Mitglieder des Leitungsorgans Beitrag zur künftigen Ausrichtung des Ausschusses;

Koordinierung der Arbeitsplanung auf Direktionsebene, Festlegung der Ziele und Prioritäten im Rahmen der allgemeinen strategischen Planung des Ausschusses;

Koordinierung der Arbeiten der Referate innerhalb ihrer Direktion, Motivierung und Unterstützung der mittleren Führungskräfte im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele und das Abrufen ihres Potenzials und des Potenzials ihrer Mitarbeiter;

Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele der Direktion gemäß den vorgeschriebenen Fristen und Qualitätsnormen sowie Monitoring, Evaluierung und Erstellung regelmäßiger Fortschrittsberichte;

Sicherstellung einer nahtlosen Zusammenarbeit und Kommunikation mit anderen Direktoren und Direktionen; Förderung der Kundenorientierung gegenüber den internen und externen Kunden ihrer Direktion;

Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit den Organen oder Einrichtungen der EU und sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen im Zusammenhang mit Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich ihrer Direktion fallen.

Zulassungskriterien

Um zur Auswahlphase zugelassen zu werden, müssen die Bewerber vor Ablauf der Bewerbungsfrist die folgenden formalen Kriterien erfüllen:

Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Hochschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss:

ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren oder

ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung (die einjährige Berufserfahrung kann nicht auf die weiter unten geforderte, nach dem Hochschulabschluss erworbene Berufserfahrung angerechnet werden).

Berufserfahrung  (1): mindestens 20 Jahre Berufserfahrung nach Erwerb des Hochschulabschlusses.

Einschlägige Berufserfahrung: Von den 20 Jahren Berufserfahrung müssen mindestens fünf Jahre in Bereichen erworben worden sein, die mit der Aufsicht über Finanzinstitute, der Umstrukturierung oder Abwicklung von Finanzinstituten und der Regulierung der Finanzmärkte in Verbindung stehen.

Erfahrung in einer höheren Führungsposition: mindestens fünf Jahre Berufserfahrung als höhere Führungskraft in einer Organisation (2).

Sprachkenntnisse: gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnis mindestens einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union (3).

Es gelten keine Altersbeschränkungen.

Auswahlkriterien

Die Bewerber sollten folgendes Profil haben:

gründliche Kenntnis des Banken- und Finanzsektors;

herausragende Erfahrung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche: Aufsicht über Finanzinstitute, Umstrukturierung oder Abwicklung von Finanzinstituten, Regulierung der Finanzmärkte;

Kenntnis der EU-Organe und der Beschlussfassungsprozesse in der EU sowie anderer Prozesse auf europäischer und internationaler Ebene, die für die Tätigkeiten des Ausschusses von Belang sind;

Erfahrung in der erfolgreichen Leitung großer multidisziplinär zusammengesetzter Teams auf einer hohen Führungsebene und in der Motivierung von Mitarbeitern zu guten Leistungen;

Fähigkeit zur Entwicklung und Umsetzung einer strategischen Vision;

herausragendes Verantwortungsbewusstsein und Eigeninitiative;

nachgewiesene Fähigkeit, strategische und operative Entscheidungen zu treffen;

ausgezeichnetes Kommunikationsgeschick und die Fähigkeit, gute Arbeitsbeziehungen aufzubauen;

ausgezeichnetes Verhandlungsgeschick und Fähigkeit zum Aufbau vertrauensvoller Arbeitsbeziehungen mit hochrangigen Vertretern einschlägiger Interessenträger;

fließende Beherrschung der englischen Sprache und ausgezeichnete mündliche Ausdrucksfähigkeiten.

Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten

Die Mitglieder des Ausschusses (Direktoren für Abwicklungsplanung und -beschlüsse) müssen unabhängig und ausschließlich im Interesse der EU handeln und dürfen Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder öffentlichen oder privaten Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

Sobald sie ernannt sind, werden sie zu Vollzeitbeschäftigten und dürfen keine anderen Ämter auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene innehaben.

Sie haben vor der Ernennung Folgendes vorzulegen:

eine Erklärung, in der sie sich verpflichten, unabhängig im öffentlichen Interesse zu handeln und

eine Erklärung über etwaige Interessen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Die Bewerber müssen in ihrer Bewerbung bestätigen, dass sie hierzu bereit sind.

AUSWAHL UND ERNENNUNG

1.

Die Europäische Kommission setzt einen Auswahlausschuss ein, der alle Bewerbungen prüft. Die Bewerber mit dem geeignetsten Anforderungsprofil für die Stelle des Mitglieds des Ausschusses (Direktor für Abwicklungsplanung und -beschlüsse) werden zu einem Gespräch mit dem Auswahlausschuss eingeladen.

2.

Im Anschluss an dieses Gespräch erstellt der Auswahlausschuss eine erste Liste von Bewerbern auf der Grundlage ihrer Verdienste und der in der Ausschreibung festgelegten Auswahlkriterien. Diese Bewerber können zu weiteren Gesprächen mit dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen (CCA) eingeladen werden. Vorab findet ein von externen Einstellungsberatern veranstaltetes Assessment-Center statt.

3.

Der Beratende Ausschuss für Ernennungen nimmt eine Auswahlliste von Bewerbern an. Diese Bewerber werden zu einem Gespräch mit einem oder mehreren Mitgliedern der Europäischen Kommission eingeladen.

4.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens nimmt die Europäische Kommission eine Auswahlliste geeigneter Bewerber für jede der drei Stellen eines Mitglieds des Ausschusses (Direktor für Abwicklungsplanung und -beschlüsse) an. Diese Auswahllisten werden dem Europäischen Parlament übermittelt. Gleichzeitig wird der Rat der Europäischen Union unterrichtet.

5.

Die Europäische Kommission übermittelt dann dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Mitglieds des Ausschusses (Direktor für Abwicklungsplanung und -beschlüsse) zur Billigung.

6.

Nach Billigung dieses Vorschlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Mitglieds des Ausschusses (Direktor für Abwicklungsplanung und -beschlüsse). Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Die Bewerber können aufgefordert werden, neben den oben genannten Gesprächen noch weitere Gespräche und/oder Tests zu durchlaufen.

Diese Ausschreibung ist die Grundlage, auf der die Kommission ihren für das Europäische Parlament bestimmten Vorschlag für die Ernennung des Mitglieds des Ausschusses (Direktor für Abwicklungsplanung und -beschlüsse) erstellt. Die Aufnahme in diese dem Europäischen Parlament zu übermittelnde Auswahlliste oder in den Vorschlag für die Ernennung ist keine Garantie für eine Ernennung. Diese Auswahlliste kann veröffentlicht werden, sobald sie von der Kommission angenommen wurde.

Chancengleichheit

Die Organe der Europäischen Union verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und akzeptieren Bewerbungen ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Beschäftigungsbedingungen

Das Mitglied des Ausschusses (Direktor für Abwicklungsplanung und -beschlüsse) wird für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt.

Das Mitglied des Ausschusses (Direktor für Abwicklungsplanung und -beschlüsse) ist dem Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union hinsichtlich der Besoldung und des Ruhestandsalters gemäß der Verordnung Nr. 422/67/EWG (4) gleichgestellt. Seine Dienstbezüge basieren auf der Besoldungsgruppe AD 16 Dienstaltersstufe 3, auf die ein Multiplikationsfaktor von 101 % der Dienstbezüge für diese Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anwendung findet (5). Für ihn gilt jedoch beim Ruhestandsalter keine Höchstgrenze. Für alle sonstigen Beschäftigungsbedingungen gelten analog das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Der Ort der dienstlichen Verwendung ist Brüssel (Belgien), wo der Ausschuss seinen Sitz haben wird.

BEWERBUNG

Hinweis:

Die drei Stellen eines Mitglieds des Ausschusses (Direktor für Abwicklungsplanung und -beschlüsse) werden gleichzeitig mit der des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und eines Mitglieds (Direktor für strategische und politische Planung) des Ausschusses ausgeschrieben. Im Falle einer Bewerbung für jede beliebige dieser Stellen (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Mitglied (Direktor für Abwicklungsplanung und -beschlüsse) des Ausschusses) müssen Sie getrennte Bewerbungen einreichen.

Bitte prüfen Sie vor Einreichung einer Bewerbung sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen, vor allem im Hinblick auf den verlangten Hochschulabschluss sowie die Berufserfahrung und die Erfahrung in Führungspositionen.

Bewerbungen sind im Internet über folgende Website einzureichen:

https://ec.europa.eu/dgs/human-resources/seniormanagementvacancies/

Sie müssen ein Profil erstellen und die Anweisungen befolgen.

Damit Ihre Bewerbung gültig ist, müssen Sie Ihren Lebenslauf (als Word- oder PDF-Datei) hochladen und ein Online-Bewerbungsschreiben (höchstens 8  000 Zeichen) auf Englisch, Französisch oder Deutsch hinterlegen.

Sie benötigen zudem eine gültige E-Mail-Adresse. Über diese erhalten Sie die Bestätigung über das Anlegen Ihres Bewerbungsdossiers sowie Informationen zum Ergebnis des Auswahlverfahrens. Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Nach Abschluss Ihrer Bewerbung erhalten Sie eine Anmeldenummer. Bitte bewahren Sie diese Nummer auf, denn sie wird im weiteren Schriftverkehr während des Auswahlverfahrens verwendet. Wenn Sie eine Registrierungsnummer erhalten, haben Sie die Gewissheit, dass Sie alle Daten korrekt eingegeben haben und der Bewerbungsprozess abgeschlossen ist.

Sollten Sie keine Registrierungsnummer erhalten, so bedeutet dies, dass Ihre Bewerbung nicht erfasst wurde!

Der Fortgang Ihrer Bewerbung lässt sich nicht online verfolgen. Sie werden direkt kontaktiert und über den Stand Ihrer Bewerbung informiert.

Um das Auswahlverfahren zu vereinfachen, erfolgt der gesamte Schriftverkehr mit den Bewerbern zu diesem Auswahlverfahren ausschließlich in englischer Sprache.

Warten Sie nicht bis kurz vor Ablauf der Bewerbungsfrist, da eine Überlastung der Leitungen oder eine Störung Ihrer Internetverbindung zu Problemen führen könnte.

Weitere Informationsersuchen oder Fragen bei technischen Problemen sind per E-Mail zu richten an: HR-A2-MANAGEMENT-ONLINE@ec.europa.eu.

Bewerber, die sich wegen einer Behinderung nicht elektronisch bewerben können, können ihre Bewerbung (Lebenslauf und Bewerbungsschreiben) per Einschreiben  (6) bis spätestens zum Tag des Bewerbungsschlusses einschicken. Der weitere Schriftverkehr zwischen der Europäischen Kommission und diesen Bewerbern erfolgt auf dem Postweg. Die Bewerber müssen in diesem Fall ihrer Bewerbung eine von zuständiger Stelle ausgestellte Bescheinigung beifügen, aus der ihr Behindertenstatus hervorgeht, und sollten auf einem gesonderten Blatt angeben, welche Vorkehrungen ihres Erachtens notwendig sind, um ihnen die Teilnahme am Auswahlverfahren zu erleichtern.

Frist

Bewerbungsschluss: 3. September 2014. Online-Bewerbungen werden nach 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Ortszeit) nicht mehr angenommen.

Die Kommission behält sich das Recht vor, die Bewerbungsfrist — ausschließlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union — zu verlängern.

Schutz personenbezogener Daten

Die Kommission und der Ausschuss tragen dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten der Bewerber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet werden.


(1)  Die Berufserfahrung wird ab dem Zeitpunkt angerechnet, zu dem der Bewerber die Mindestqualifikation für den Zugang zum betreffenden Profil erworben hat. Es werden nur ordnungsgemäß nachgewiesene berufliche Tätigkeiten (d. h. vergütete Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit) berücksichtigt. Teilzeitarbeit wird proportional zur Vollzeitstundenzahl berücksichtigt. Aus- bzw. Fortbildungszeiträume sowie unbezahlte Praktika werden nicht berücksichtigt. Stipendien, mit Zuschüssen finanzierte Tätigkeiten und Postgraduiertentätigkeiten können im Umfang von bis zu drei Jahren als Berufserfahrung angerechnet werden.

(2)  Die Bewerber werden ausdrücklich ersucht, für jede Management- bzw. Führungsposition Folgendes anzugeben: 1. Bezeichnung der Führungspositionen und Zuständigkeitsbereich, 2. Zahl der ihnen unterstellten Mitarbeiter, 3. Höhe des verwalteten Etats und 4. Zahl der unter- und übergeordneten Hierarchie-Ebenen sowie der Führungskräfte auf gleicher Ebene.

(3)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(4)  Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1967R0422:20040501:DE:PDF geändert durch Verordnung (EU, Euratom) Nr. 904/2012 des Rates: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:269:0001:0002:DE:PDF.

(5)  Vgl. Artikel 66 der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62).

(6)  Anschrift: Europäische Kommission, Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, Referat Führungskräfte und CCA-Sekretariat, SC11 8/35, 1049 Brüssel, Belgien.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.