|
4.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 99/36 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7218 — Brookfield/APMTNA/APMT Elizabeth)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 99/05
|
1. |
Am 27. März 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Brookfield Infrastructure Fund GP II LLC („Brookfield“, Vereinigte Staaten von Amerika), das letztlich von der Brookfield Asset Management Inc. (Kanada) kontrolliert wird, und das Unternehmen APM Terminals North America Inc. („APMTNA“, Vereinigte Staaten von Amerika), das letztlich von der A.P. Møller-Mærsk A/S (Dänemark) kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen APM Terminals Elizabeth, LLC („APMT Elizabeth“, Vereinigte Staaten von Amerika). |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7218 — Brookfield/APMTNA/APMT Elizabeth per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.