13.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 74/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7115 — Kuraray/GLSV Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 74/05

1.

Am 6. März 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Kuraray Co., Ltd. („Kuraray“, Japan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über die Sparte Laminating Solutions/Vinyls Business (die „Zielsparte“) des Unternehmens E. I. du Pont de Nemours and Company („DuPont“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Kuraray: Hersteller von Spezialchemikalien, Industriefasern und anderen Materialien; die Produktpalette umfasst auch Funktionsharze und Folien, z. B. PVB-Folien, die als Zwischenlagen für Verbundsicherheitsglas verwendet werden,

Zielsparte: Gehört zum Geschäftsbereich Hochleistungswerkstoffe von DuPont und produziert und vertreibt unter anderem PVB-Folien und andere unter der Handelsmarke Sentryglas angebotene Zwischenlagen für Verbundglas.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7115 — Kuraray/GLSV Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).