25.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/31


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7195 — Lotte/Nestlé/Lotte-Nestlé Korea JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 53/09

1.

Am 19. Februar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Nestlé SA („Nestlé“, Schweiz) und die Lotte Group („Lotte“, Korea) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („Lotte-Nestlé Korea JV“, Korea).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Nestlé: Herstellung, Marketing und Verkauf einer breiten Palette von Lebensmittel- und Getränkeprodukten sowie einige Tätigkeiten im Non-Food-Bereich,

Lotte: Holdinggesellschaft mit Beteiligungen in Branchen wie Lebensmittel, Einzelhandel, Hotels, Chemikalien, Bauwesen und Finanzen,

Lotte-Nestlé Korea JV: Herstellung, Vertrieb und Verkauf von Lebensmittel- und Getränkeprodukten sowie Tiernahrung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7195 — Lotte/Nestlé/Lotte-Nestlé Korea JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.