12.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7061 — Huntsman Corporation/Equity Interests held by Rockwood Holdings)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 41/04

1.

Am 29. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Huntsman International LLC, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Huntsman Corporation (Huntsman, USA), erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über bestimmte Eigenkapitalanteile, die von Rockwood Specialties Group Inc. („erworbene Sparte“) gehalten werden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Huntsman: Herstellung einer breiten Palette von Spezialchemikalien und chemischen Zwischenprodukten,

Erworbene Sparte: Herstellung von Titandioxid und Funktionsadditiven (unter dem Namen „Sachtleben“ betriebener Geschäftsbereich) sowie Herstellung von Farbpigmenten, Chemikalien zur Holz- und Wasserbehandlung und Gummiersatzteilen für Kraftfahrzeuge (unter dem Namen „Gomet“ betriebener Geschäftsbereich).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7061 — Huntsman Corporation/Equity Interests held by Rockwood Holdings per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).