22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7099 — ARX/Darby/Gramex/GFI)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 342/09

1.

Am 18. November 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ARX CEE III LP („ARX“, Jersey) und das Unternehmen Darby Converging Europe Fund III (SCS) SICAR („Darby“, Luxemburg), das dem Unternehmen Franklin Resources Inc. („Franklin Templeton Group“, USA) angehört, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Gramex 2000 Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság („Gramex“, Ungarn) und GF Investment Korlátolt Felelősségű Társaság („GFI“, Ungarn).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ARX: privater Beteiligungsfonds, der in Mittel- und Osteuropa investiert,

Darby: privater Beteiligungsfonds mit Schwerpunkt auf Mezzanine-Finanzierungen in Mittel- und Osteuropa und der Türkei,

Gramex: Herstellung und Vertrieb alkoholfreier Getränke einschließlich kohlensäurehaltiger und kohlensäurefreier Erfrischungsgetränke,

GFI: Abfüllung (einschließlich alkoholfreier Getränke) für Eigenmarkenprodukte von Herstellern und Vertriebsgesellschaften.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7099 — ARX/Darby/Gramex/GFI per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).