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21.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6905 — INEOS/Solvay/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 273/11
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1. |
Am 16. September 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen INEOS AG („INEOS“, Schweiz) und das Unternehmen Solvay SA („Solvay“, Belgien) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Einbringung ihres jeweiligen Chlor-Vinyl-Geschäfts und bestimmter anderer Vermögenswerte in ein Gemeinschaftsunternehmen („JV“) die gemeinsame Kontrolle über dieses Gemeinschaftsunternehmen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6905 — INEOS/Solvay/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).