24.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6960 — SNCF/COMSA-EMTE/CRT)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 244/04

1.

Am 16. August 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SNCF Group („SNCF“, Frankreich) und das Unternehmen COMSA-EMTE T&L, S.L. („COMSA-EMTE“, Spanien), das der COMSA-EMTE Group (Spanien) angehört, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen COMSA Rail Transport, S.A.U. („CRT“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die SNCF befördert Passagiere per Bahn (Regional- und Fernstreckenverkehr). Zudem erbringt die SNCF Infrastruktur- und Engineering-Dienstleistungen in Frankreich und anderen europäischen Ländern und bietet ein breites Spektrum an Frachttransport- und Logistik-Dienstleistungen in Europa und weltweit an,

Bei COMSA-EMTE handelt es sich um die Holdinggesellschaft der Transportabteilung der COMSA-EMTE-Gruppe. Diese spanische Gruppe ist in den Bereichen Infrastruktur, Bau und Technologie sowie auf dem Gebiet Systeme und Engineering und von Umweltdienstleistungen und Dienstleistungen mit erneuerbarer Energie tätig,

CRT ist eine Tochtergesellschaft von COMSA-EMTE und ist auf dem Gebiet des Schienengüterverkehrs, von Zugantriebsmotoren, der Güterbeförderung per Bahn und sonstiger damit verbundener Dienstleistungen wie Rangierwesen und Container-Abwicklung in Eisenbahnterminals sowie Eisenbahnfracht- und Transport-Engineering-Beratungsdienstleistungen hauptsächlich in Spanien tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6960 — SNCF/COMSA-EMTE/CRT per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).