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13.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 234/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6989 — Aqualia/Mitsui/Severomoravksé vodovody a kanalizace Ostrava/Aqualia Infraestructuras Inzenyring)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 234/03
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1. |
Am 5. August 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aqualia Gestión Integral del Agua, SA („Aqualia“, Spanien), das letztlich von Fomento de Construcciones y Contratas SA kontrolliert wird, und das Unternehmen Mitsui & Co., Ltd. („Mitsui“, Japan) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Severomoravské vodovody a kanalizace Ostrava, a.s. („SmVaK“, Tschechische Republik) und Aqualia Infraestructuras Inzenyring, s.r.o. („AII“, Tschechische Republik). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6989 — Aqualia/Mitsui/Severomoravksé vodovody a kanalizace Ostrava/Aqualia Infraestructuras Inzenyring per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).