13.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6989 — Aqualia/Mitsui/Severomoravksé vodovody a kanalizace Ostrava/Aqualia Infraestructuras Inzenyring)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 234/03

1.

Am 5. August 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aqualia Gestión Integral del Agua, SA („Aqualia“, Spanien), das letztlich von Fomento de Construcciones y Contratas SA kontrolliert wird, und das Unternehmen Mitsui & Co., Ltd. („Mitsui“, Japan) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Severomoravské vodovody a kanalizace Ostrava, a.s. („SmVaK“, Tschechische Republik) und Aqualia Infraestructuras Inzenyring, s.r.o. („AII“, Tschechische Republik).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Aqualia: Dienstleistungen in den Bereichen Behandlung, Verwertung, Entsorgung und Reinigung flüssiger und fester Abfälle sowie von Trinkwasser, wassertechnische Bauarbeiten, Bau von Infrastruktur sowie Management des gesamten Wasserkreislaufs,

Mitsui: Tätigkeiten auf verschiedenen industriellen Märkten wie denen für Eisen und Stahl, Nichteisenmetalle, Elektronik, Chemikalien, Rohstoffe für den Energiesektor und Kraftfahrzeug- und Motorradteile sowie Infrastrukturinvestitionen,

SmVaK: Wasserversorgung und Abwasserbehandlung sowie Betrieb und Wartung von Wasseraufbereitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen in der Tschechischen Republik und in Polen,

AII: Entwurf und Bereitstellung von Wasseraufbereitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen für die Industrie und für Gemeinden, Wasser- und Klärschlammanalyse sowie Wasserproben in der Tschechischen Republik.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6989 — Aqualia/Mitsui/Severomoravksé vodovody a kanalizace Ostrava/Aqualia Infraestructuras Inzenyring per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).