22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 177/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6959 — Onex/JELD-WEN)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 177/06

1.

Am 17. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Onex Corporation („Onex“, Kanada) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens JELD-WEN Holding, inc. („JELD-WEN“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Onex ist ein in Kanada ansässiges, an der Börse von Toronto notiertes Unternehmen, das über eine Reihe von Private-Equity-Fonds, darunter Onex Partners LP, Onex Partners II LP, Onex Partners III LP, ONCAP II LP und ONCAP III LP in Unternehmen verschiedenster Wirtschaftszweige investiert. Onex hat derzeit einen Teil der Kontrolle über JELD-WEN inne,

Das in den USA ansässige Unternehmen JELD-WEN ist weltweit in der Herstellung und im Vertrieb von Fenstern und Türen tätig. JELD-WEN verkauft eine umfassende Palette an Fenstern und Türen sowie Tischlerei- und damit verbundene Gebäudeprodukte an eine Vielzahl von Kunden für die Verwendung in Neubauten, Renovierungsprojekten und im Kleingewerbe. Das weltweite Produktportfolio von JELD-WEN umfasst komplette Standard- und Spezial-Innentüren sowie Hochleistungstüren, komplette Außentüren, Zubehör für Türen und Fenster sowie Duschkabinentüren/-wände, WC-Türen, Terrassentüren, Kleiderschränke und Treppen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6959 — Onex/JELD-WEN per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).