30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6692 — Circulo/Telefónica/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 151/11

1.

Am 22. Mai 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Telefónica Móviles España SAU („TME“, Spanien), das von Telefónica SA („Telefónica“, Spanien) kontrolliert wird, und das Unternehmen Círculo de Lectores SA (Círculo, Spanien), das von Bertelsmann SE & Co. KGaA („Bertelsmann“, Deutschland) kontrolliert wird, sowie das Unternehmen Planeta Corporation SRL („Planeta“, Spanien), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Yadicán Plus SLU („Yadicán“, Spanien), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Círculo.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TME: Anbieter von IT-Dienstleistungen,

Telefónica: integriertes Telekommunikationsunternehmen, das in Europa und Lateinamerika Lösungen in den Bereichen Kommunikation, Information und Unterhaltung anbietet,

Círculo: Gemeinschaftsunternehmen, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und jeweils zur Hälfte Bertelsmann und Planeta gehört; Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb eines spanischsprachigen Buchklubs, der Bücher und E-Books sowie in geringerem Umfang auch andere Multimedia-Produkte (u. a. CD, Spiele und DVD) an seine Mitglieder verkauft,

Bertelsmann: internationales Medienunternehmen in den Bereichen TV, Bücher, Zeitschriften, Verwaltung von Musikrechten und Mediendienstleistungen in über 50 Ländern,

Planeta: tätig in den Bereichen Medien, Verlagswesen und Internet,

Yadicán: Vermarktung spanischsprachiger E-Books über das Internet in Spanien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6692 — Circulo/Telefónica/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).