9.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6813 — McCain Foods Group/Lutosa Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 102/06

1.

Am 3. April 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen McCain Foods Group Inc. („McCain“, Kanada) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über seine Tochtergesellschaft McCain Foods Belgium NV („McCain Foods“, Belgien) durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Unternehmen G&L Van den Broeke-Olsene NV (Belgien), Vanelo NV (Belgien) und Lutosa France SARL (zusammen „Lutosa Business“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

McCain und seine Tochtergesellschaften: Herstellung und Verkauf von gefrorenen, gekühlten und getrockneten Kartoffelerzeugnissen (Pommes frites, Kartoffelspezialitäten und Kartoffelflocken), Pizzas, Appetithäppchen, ofenfertigen Gerichten, Säften und Desserts,

Lutosa Business: Herstellung und Verkauf von gefrorenen, gekühlten und getrockneten Kartoffelerzeugnissen

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6813 — McCain Foods Group/Lutosa Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).