5.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6789 — Bertelsmann/Pearson/Penguin Random House)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 64/12

1.

Am 26. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Bertelsmann SE & Co. KGaA („Bertelsmann“) und Pearson Plc („Pearson“) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen Penguin Random House.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bertelsmann: Fernsehen und Fernsehproduktion (RTL Group), Buchverlag (Random House), Zeitschriftenverlag (Gruner + Jahr), Musikrechte-Management (BMG) und Dienstleistungen (Arvato) in über 50 Ländern,

Pearson: Lehrbücher und elektronische Lernprogramme (Pearson Education), Buchverlag (Penguin Group) und Finanzzeitungen (FT Group) in über 70 Ländern,

Penguin Random House: Zusammenführung der weltweiten Buchverlagstätigkeiten von Bertelsmann und Pearson mit Ausnahme der deutschen Verlagsgruppe von Bertelsmann.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6789 — Bertelsmann/Pearson/Penguin Random House per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).