8.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6820 — EQT Infrastructure II/E.ON Energy from Waste)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 36/12

1.

Am 1. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen EQT Infrastructure II („EQT“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die alleinige Kontrolle über das Unternehmen E.ON Energy from Waste AG („EEW“, Deutschland), eine direkte 100 %ige Tochtergesellschaft der E.ON SE.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EQT: Investmentfonds,

EEW: Privatunternehmen; besitzt und/oder betreibt in Deutschland, Luxemburg und in den Niederlanden Abfallverbrennungsanlagen, die im Abfall enthaltene Energie in Strom, Dampf und Fernwärme umwandeln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6820 — EQT Infrastructure II/E.ON Energy from Waste per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).