8.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/17 |
DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN
2013/C 36/09
DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2008
In den jährlichen Durchschnittskosten ist die Kürzung um 20 % gemäß Artikel 94 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (1) nicht berücksichtigt.
Die monatlichen Nettodurchschnittskosten sind um 20 % gekürzt.
I. Anwendung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die Familienangehörigen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (2) im Jahr 2008 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:
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Jahresbasis |
Monatlich netto |
Rumänien (pro Kopf) Familienangehörige (unter 60) von Erwerbstätigen Personen im Ruhestand unter 60 Familienangehörige (unter 60) von Personen im Ruhestand |
658,02 RON |
43,87 RON |
II. Anwendung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2008 nach den Artikeln 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:
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Jahresbasis |
Monatlich netto |
Rumänien (pro Kopf) Familienangehörige (ab 60) von Erwerbstätigen Personen im Ruhestand ab 60 Jahren Familienangehörige (ab 60) von Personen im Ruhestand |
1 316,04 RON |
87,74 RON |
DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2009
In den jährlichen Durchschnittskosten ist die Kürzung um 20 % gemäß Artikel 94 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates nicht berücksichtigt.
Die monatlichen Nettodurchschnittskosten sind um 20 % gekürzt.
I. Anwendung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die Familienangehörigen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Jahr 2009 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:
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Jahresbasis |
Monatlich netto |
Rumänien (pro Kopf) Familienangehörige (unter 60) von Erwerbstätigen Personen im Ruhestand unter 60 Familienangehörige (unter 60) von Personen im Ruhestand |
593,73 RON |
39,58 RON |
II. Anwendung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2009 nach den Artikeln 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:
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Jahresbasis |
Monatlich netto |
Rumänien (pro Kopf) Familienangehörige (ab 60) von Erwerbstätigen Personen im Ruhestand ab 60 Jahren Familienangehörige (ab 60) von Personen im Ruhestand |
1 187,45 RON |
79,16 RON |
(1) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.
(2) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.