8.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/17


DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN

2013/C 36/09

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2008

In den jährlichen Durchschnittskosten ist die Kürzung um 20 % gemäß Artikel 94 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (1) nicht berücksichtigt.

Die monatlichen Nettodurchschnittskosten sind um 20 % gekürzt.

I.   Anwendung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die Familienangehörigen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (2) im Jahr 2008 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Jahresbasis

Monatlich netto

Rumänien (pro Kopf)

Familienangehörige (unter 60) von Erwerbstätigen

Personen im Ruhestand unter 60

Familienangehörige (unter 60) von Personen im Ruhestand

658,02 RON

43,87 RON

II.   Anwendung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2008 nach den Artikeln 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:

 

Jahresbasis

Monatlich netto

Rumänien (pro Kopf)

Familienangehörige (ab 60) von Erwerbstätigen

Personen im Ruhestand ab 60 Jahren

Familienangehörige (ab 60) von Personen im Ruhestand

1 316,04 RON

87,74 RON

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2009

In den jährlichen Durchschnittskosten ist die Kürzung um 20 % gemäß Artikel 94 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates nicht berücksichtigt.

Die monatlichen Nettodurchschnittskosten sind um 20 % gekürzt.

I.   Anwendung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die Familienangehörigen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Jahr 2009 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Jahresbasis

Monatlich netto

Rumänien (pro Kopf)

Familienangehörige (unter 60) von Erwerbstätigen

Personen im Ruhestand unter 60

Familienangehörige (unter 60) von Personen im Ruhestand

593,73 RON

39,58 RON

II.   Anwendung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2009 nach den Artikeln 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:

 

Jahresbasis

Monatlich netto

Rumänien (pro Kopf)

Familienangehörige (ab 60) von Erwerbstätigen

Personen im Ruhestand ab 60 Jahren

Familienangehörige (ab 60) von Personen im Ruhestand

1 187,45 RON

79,16 RON


(1)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.