2.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6753 — Orkla/Rieber & Søn)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 31/14

1.

Am 28. Januar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Orkla ASA („Orkla“, Norwegen) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Rieber & Søn ASA („Rieber“, Norwegen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Orkla: i) Produktion und Verkauf von Aluminiumprofilen, ii) Finanzinvestitionen und iii) Verarbeitung und Verkauf von Lebensmitteln, Getränken, Snacks und anderen Produkten an Einzelhandelsgeschäfte und Gastronomie-Kunden,

Rieber: Herstellung und Verkauf von Markenlebensmitteln vor allem für den Einzelhandel und die Außerhausverpflegung (Out-of-home-Verpflegung).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6753 — Orkla/Rieber & Søn per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).