20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 394/11


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

EPSO/AST/126/12 — Assistenten (m/w) (AST 3), Bereich Forschung

(2012/C 394 A/02)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte (1) der Funktionsgruppe Assistenz in folgenden Fachgebieten:

1.

BIOLOGIE, BIO- UND GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN

2.

CHEMIE

3.

PHYSIK UND WERKSTOFFKUNDE

4.

KERNFORSCHUNG

5.

BAUINGENIEURWESEN UND MASCHINENBAU

6.

ELEKTROTECHNIK UND ELEKTRONIK

Das Auswahlverfahren dient der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen bei den europäischen Organen, insbesondere der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission. Die meisten Stellen werden in den Instituten der JRC verfügbar sein:

Institut für Transurane (ITU), Karlsruhe (Deutschland);

Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), Geel (Belgien);

Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz (IHCP), Ispra (Italien);

Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit (IES), Ispra (Italien);

Institut für Schutz und Sicherheit des Bürgers (IPSC), Ispra (Italien);

Verwaltung des Standorts Ispra (Italien);

Institut für technologische Zukunftsforschung (IPTS), Sevilla (Spanien);

Institut für Energie (IE), Petten (Niederlande).

Im Fachgebiet „Kernforschung“ steht eine begrenzte Anzahl von Stellen (6) bei der Europäischen Kommission in Luxemburg zur Verfügung, und zwar in der Generaldirektion Energie (GD ENER).

Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 270 A vom 7. September 2012 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren.

Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.

INHALT

I.

ALLGEMEINES

II.

ART DER TÄTIGKEIT

III.

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

IV.

ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN

V.

ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

VI.

RESERVELISTEN

VII.

BEWERBUNG

ANHÄNGE

I.   ALLGEMEINES

1.

Zahl der Plätze auf der Reserveliste pro Fachgebiet

1 = 10

2 = 10

3 = 10

4 = 16

5 = 16

6 = 16

2.

Besondere Hinweise

Sie können sich nur für eines dieser Fachgebiete anmelden.

Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, ist sie nicht mehr rückgängig zu machen.

II.   ART DER TÄTIGKEIT

Die unterschiedlichen Profilanforderungen sind in den Anhängen beschrieben.

III.   ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:

1.

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Bewerben kann sich jeder, der

a)

Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist,

b)

sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet,

c)

sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat,

d)

den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügt.

2.2.

Besondere Zulassungsbedingungen

2.1.

Bildungsabschlüsse und sonstige Befähigungsnachweise

Siehe Punkt 2 der Anhänge

2.2.

Berufserfahrung

Siehe Punkt 3 der Anhänge

2.3.

Sprachkenntnisse (2)

Sprache 1

Hauptsprache

gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union

und

 

Sprache 2

Zweite Sprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein)

ausreichende Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache

Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, müssen die EU-Organe begründen, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken.

Die Bewerber werden daher darüber informiert, dass die Optionen für die Wahl der zweiten Sprache in diesem Auswahlverfahren im Interesse des Dienstes festgelegt wurden, wonach neue Mitarbeiter unmittelbar nach ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben zu erfüllen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre das reibungslose Funktionieren der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

Aufgrund der langjährigen Praxis der EU-Organe hinsichtlich der für die interne Kommunikation verwendeten Sprachen sowie angesichts der dienstlichen Erfordernisse für die externe Kommunikation und die Bearbeitung von Vorgängen sind Englisch, Französisch und Deutsch weiterhin die am häufigsten verwendeten Sprachen. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch bei den Auswahlverfahren mit freier Sprachwahl die bei weitem am häufigsten gewählten Sprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es berechtigt, die Tests in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen zur Ausübung ihrer Tätigkeit angemessen beherrschen. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen ferner alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — den Test in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen. Durch eine derartige Bewertung der Fachkompetenzen können die EU-Organe prüfen, ob die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, in einem Umfeld zu arbeiten, das ihrem Berufsalltag sehr nahe kommt. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).

IV.   ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN

1.   Verfahren

Anhand Ihrer Angaben im Bewerbungsbogen wird zunächst geprüft, ob Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen. In der Folge wird anhand Ihrer Befähigungsnachweise eine Auswahl vorgenommen.

a)

Anhand Ihrer Angaben zu den allgemeinen und den besonderen Zulassungsbedingungen wird festgestellt, ob Sie zu denjenigen Bewerbern zählen, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen.

b)

Anschließend wählt der Prüfungsausschuss unter den Bewerbern, die alle Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen, anhand der Befähigungsnachweise diejenigen aus, die für die Art der Tätigkeit gemessen an den Auswahlkriterien die besten Qualifikationen (vor allem hinsichtlich Bildungsabschluss und Berufserfahrung) mitbringen. Diese Auswahl erfolgt ausschließlich aufgrund der unter der Rubrik „Talentfilter“ gegebenen Antworten, und zwar in zwei Phasen:

Eine erste Auswahl ausschließlich anhand der Befähigungsnachweise aufgrund der unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten, die unter Berücksichtigung der Gewichtung der Fragen eine bestimmte Punktzahl ergeben. Bevor der Prüfungsausschuss die Bewerbungen prüft, wird von ihm jedes unter Ziffer 4 der Anhänge genannte Kriterium entsprechend der Bedeutung, die er ihm beimisst, mit dem Faktor 1 bis 3 gewichtet. Die elektronischen Bewerbungen mit den meisten Punkten werden anschließend in einer zweiten Phase einer weiteren Prüfung unterzogen.

In der zweiten Phase werden pro Fachgebiet die Bewerbungen von etwa neunmal so vielen Bewerbern durchgesehen wie laut dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Der Ausschuss prüft die Antworten der Bewerber und vergibt für jede Antwort jeweils eine Note zwischen 0 und 4. Die Noten werden anschließend mit dem Faktor multipliziert, mit dem die entsprechende Frage gewichtet wurde, und addiert. Das Ergebnis bildet die Gesamtnote.

Anschließend erstellt der Prüfungsausschuss anhand dieser Gesamtnoten eine Rangfolge der Bewerber. Zu den Prüfungen werden pro Fachgebiet höchstens dreimal so viele Bewerber eingeladen (3) wie in die Reserveliste aufgenommen werden. Ihre Zahl wird auf der EPSO-Website (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/) veröffentlicht.

2.   Überprüfung der Angaben der Bewerber

Im Anschluss an die Prüfungen werden die Angaben der Bewerber im Online-Bewerbungsbogen verifiziert. EPSO prüft anhand der beizubringenden Nachweise, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind; der Prüfungsausschuss verifiziert, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Bei der Bewertung der Befähigung werden die beigefügten Nachweise nur zur Bestätigung der unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten herangezogen. Stellt sich dabei heraus, dass die Angaben (4) durch die mitgelieferten Belege nicht bestätigt werden, wird der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Die Überprüfung erfolgt in absteigender Reihenfolge, d. h. zunächst werden die Nachweise der Bewerber überprüft, die bei den Prüfungen d, e, f und g die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, bei diesen Prüfungen am besten abgeschnitten und bei den Kompetenz-Tests a, b und c die erforderliche Mindestpunktzahl erzielt haben. Es werden so viele Nachweise überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft.

V.   ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

1.

Einladung zu den Prüfungen

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören (5), die

nach eigenen Angaben bei der elektronischen Anmeldung die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen

und

bei der Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen eines der besten Ergebnisse erzielt haben,

werden Sie zu den Prüfungen (6) eingeladen, die sich über ein oder zwei Tage erstrecken und in der Regel in Brüssel stattfinden.

2.

Prüfungen

Die Prüfungen dienen der Bewertung Ihrer Kompetenzen in drei Bereichen:

logisches Denkvermögen: Tests a, b und c

Fachkompetenzen: Prüfungen d und e

allgemeine Kompetenzen: Prüfungen f und g

Überprüfung Ihrer Fähigkeit zum logischen Denken anhand der folgenden Tests (7):

a)

Test zum sprachlogischen Denken

b)

Test zum Zahlenverständnis

c)

Test zum abstrakten Denken

Überprüfung Ihrer Fachkompetenzen anhand folgender Prüfungen (7):

d)

Strukturiertes Auswahlgespräch zu Ihren fachbezogenen Kompetenzen, insbesondere auf der Grundlage der unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten

e)

Schriftliche Prüfung (Erstellung eines Berichts)

Überprüfung Ihrer allgemeinen Kompetenzen (8):

Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken

Kommunikationsfähigkeit

Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten

Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung

Prioritätensetzung und Organisationstalent

Belastbarkeit

Teamfähigkeit

anhand folgender Prüfungen:

f)

Gruppenübung

g)

Strukturiertes Auswahlgespräch zu den allgemeinen Kompetenzen

Jede allgemeine Kompetenz wird nach folgendem Modell getestet:

 

Gruppenübung (f)

Strukturiertes Auswahlgespräch (g)

Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken

x

 

Kommunikationsfähigkeit

 

x

Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten

 

x

Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung

x

x

Prioritätensetzung und Organisationstalent

x

x

Belastbarkeit

x

x

Teamfähigkeit

x

x

3.

Bei den Prüfungen verwendete Sprachen

Sprache 1 für die Tests a, b und c

Sprache 2 für die Prüfungen d, e, f und g

4.

Bewertung

Logisches Denkvermögen

a)

sprachlogisches Denken: 0 bis 20 Punkte;

erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte

b)

Zahlenverständnis: 0 bis 10 Punkte;

c)

abstraktes Denken: 0 bis 10 Punkte;

erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b und c: 10 Punkte.

Bewerber, die die Tests a, b und c nicht bestanden haben, werden vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die bei diesen Tests erzielten Punkte werden jedoch nicht zu den Ergebnissen der anderen Prüfungen hinzugezählt.

Fachkompetenzen

Prüfung d:0 bis 50 Punkte;

erforderliche Mindestpunktzahl: 25 Punkte.

Prüfung e: 0 bis 50 Punkte;

erforderliche Mindestpunktzahl: 25 Punkte.

Gewichtung: 65 % der Gesamtnote

Allgemeine Kompetenzen (Prüfungen f und g)

0 bis 10 Punkte für jede allgemeine Kompetenz

Erforderliche Mindestpunktzahl:

 

3 Punkte für jede Kompetenz

und

 

35 Punkte von insgesamt 70 Punkten für alle sieben allgemeinen Kompetenzen zusammen

Gewichtung: 35 % der Gesamtnote

VI.   RESERVELISTEN

1.

Aufnahme in die Reserveliste

Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf,

wenn Sie zu den Bewerbern gehören (9), die bei den Tests und Prüfungen a bis g die Mindestpunktzahl erreicht und bei den Prüfungen d, e, f und g zusammen eines der besten Ergebnisse erzielt haben (siehe Abschnitt I Ziffer 1: Zahl der Plätze auf der Reserveliste),

und wenn die Überprüfung Ihrer Belege bestätigt, dass Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen.

2.

Rangfolge

Die Listen werden nach Fachgebiet gegliedert; die Namen sind alphabetisch geordnet.

VII.   BEWERBUNG

1.

Elektronische Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website sowie die Anleitung zur Online-Bewerbung.

Frist für die Anmeldung (und Validierung): 22. Januar 2013, 12.00 Uhr Brüsseler Zeit

2.

Bewerbungsunterlagen

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zu den Prüfungen zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Nachweise) zu den Prüfungen mitbringen (10).

Modalitäten: siehe Ziffer 6.1 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.


(1)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

(2)  Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen — Erforderliches Mindestsprachniveau: Sprache 1 = C1, Sprache 2 = B2

(http://europass.cedefop.europa.eu/europass/home/hornav/Downloads/CEF/LanguageSelfAssessmentGrid.csp)

(3)  Den nicht zu den Prüfungen zugelassenen Bewerbern werden die Bewertungsergebnisse und die Gewichtung der einzelnen Fragen durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt.

(4)  Die Angaben werden vor Erstellung der Reserveliste auf der Grundlage der Belege überprüft (siehe Abschnitt VI Punkt 1 und Abschnitt VII Punkt 2).

(5)  Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zu den Prüfungen zugelassen.

(6)  Aus organisatorischen Gründen können die Tests zum logischen Denkvermögen sowie die schriftliche Prüfung e) getrennt von den übrigen Prüfungen in Prüfungszentren in den Mitgliedstaaten und/oder in Brüssel stattfinden.

(7)  Der Inhalt wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(8)  Zum besseren Verständnis dieser Kompetenzen siehe Ziffer 1.2 des Bewerbungsleitfadens.

(9)  Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.

(10)  Das Datum Ihrer Prüfung wird Ihnen zu gegebener Zeit über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.


ANHANG 1

FACHGEBIET 1: BIOLOGIE, BIO- UND GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN

1.   Art der Tätigkeit

Labortechniker

In diesem Fachgebiet sind Laborarbeiten bzw. technische Unterstützung im Bereich der biologischen, biowissenschaftlichen und gesundheitswissenschaftlichen Forschung zu leisten.

Labortechniker in der Wissenschaft sind zuständig für Laborarbeiten, darunter Probenahme, Prüfung, Messung, Aufzeichnung und Analyse von Ergebnissen im Bereich Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften. Außerdem leisten sie unter Beachtung der richtigen Verfahren sowie der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften die für die wirkungsvolle Funktion des Labors erforderliche technische Unterstützung.

2.   Bildungsabschlüsse und sonstige Befähigungsnachweise

Postsekundärer Bildungsabschluss in einem mit dem Fachgebiet im Zusammenhang stehenden Bereich

oder

ein durch ein Abschlusszeugnis belegter Sekundarschulabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, von der zwei Jahre in Zusammenhang mit dem Fachgebiet stehen.

Hinweis: Die Berufserfahrung von mindestens drei Jahren zählt als integraler Bestandteil des Befähigungsnachweises und kann nicht bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung berücksichtigt werden.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften.

Die Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie nach Erhalt des Bildungsabschlusses erworben wurde, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt.

4.   Auswahlkriterien

Bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrundelegen:

1.

Berufserfahrung hinsichtlich der Arbeit in einem biowissenschaftlichen Labor;

2.

Berufserfahrung hinsichtlich der Arbeit mit chemischen Stoffen in Handschuhkästen;

3.

Berufserfahrung mit speziellen biowissenschaftlichen Messtechniken (z. B. Durchflusszytometrie, Spektrometrie, chromatografische Verfahren, Verfahren auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion);

4.

Berufserfahrung mit Qualitätssicherungssystemen für Biowissenschaften, wie etwa ISO 17025 oder GLP;

5.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Elektronenmikroskopie und der optischen Mikroskopie;

6.

Berufserfahrung hinsichtlich der Arbeit mit Zellkulturen und unter sterilen Bedingungen;

7.

Berufserfahrung mit der Erstellung technischer Berichte über Versuchsergebnisse;

8.

Berufserfahrung mit der Erstellung technischer Unterlagen für die Wartung technischer Geräte in einem biowissenschaftlichen Labor;

9.

Berufserfahrung mit der Erstellung technischer Spezifikationen für den Kauf von Laborausrüstung und dem Vergleich verschiedener Prüfgeräte, um die für die Bedürfnisse des Laboratoriums am besten geeigneten auszuwählen;

10.

Berufserfahrung mit der Überwachung der durch Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten, um zu prüfen, ob sie den Bestellungen bzw. den Spezifikationen entsprechen;

11.

Berufserfahrung mit der Prüfung, ob das Labor die geltenden Sicherheitsvorschriften einhält;

12.

Berufserfahrung in Bezug auf eines der anderen Fachgebiete des Auswahlverfahrens.


ANHANG 2

FACHGEBIET 2: CHEMIE

1.   Art der Tätigkeit

Labortechniker

In diesem Fachgebiet sind Laborarbeiten bzw. technische Unterstützung im Bereich der chemischen Forschung zu leisten.

Labortechniker in der Wissenschaft sind zuständig für Laborarbeiten, darunter Probenahme, Prüfung, Messung, Aufzeichnung und Analyse von Ergebnissen im Bereich Chemie. Außerdem leisten sie unter Beachtung der richtigen Verfahren sowie der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften die für die wirkungsvolle Funktion des Labors erforderliche technische Unterstützung.

2.   Bildungsabschlüsse und sonstige Befähigungsnachweise

Postsekundärer Bildungsabschluss in einem mit dem Fachgebiet im Zusammenhang stehenden Bereich

oder

ein durch ein Abschlusszeugnis belegter Sekundarschulabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, von der zwei Jahre in Zusammenhang mit dem Fachgebiet stehen.

Hinweis: Die Berufserfahrung von mindestens drei Jahren zählt als integraler Bestandteil des Befähigungsnachweises und kann nicht bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung berücksichtigt werden.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Chemie.

Die Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie nach Erhalt des Bildungsabschlusses erworben wurde, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt.

4.   Auswahlkriterien

Bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrundelegen:

1.

Berufserfahrung auf dem Gebiet allgemeiner chemischer Laborverfahren;

2.

Berufserfahrung auf dem Gebiet radiochemischer Laborverfahren: Handhabung radioaktiver Lösungen in Handschuhkästen und mit Manipulatoren an heißen Zellen;

3.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Massenspektroskopie, mit Verfahren der Laserablation-Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS und ICP-OES);

4.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der chromatografischen Trennungs- und Analyseverfahren (GC, HPLC mit verschiedenen Detektoren, GC-MS, HPLC-MS, usw.);

5.

Berufserfahrung auf dem Gebiet nasschemischer Trennungs- und Analyseverfahren und der Lösungsmittel-Trennverfahren (also Festphasenextraktion, Flüssig-Flüssig-Extraktion, Destillation, beschleunigte Lösungsmittelextraktion, Mikrowellen);

6.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Elektronenmikroskopie und der optischen Mikroskopie sowie elektronenoptischer Oberflächenanalysetechniken (z. B. Auger, TIMS, Raman, FT-IR, Fluoreszenz, UV);

7.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Validierung von Analyseverfahren und der Vergleiche zwischen Laboratorien;

8.

Berufserfahrung

mit der Festlegung einfacher Versuchsanordnungen für die Durchführung von Messungen,

mit der Eichung und Wartung von Chemielabor-Ausrüstung (also Bestimmung und Quantifizierung chemischer Stoffe in Medien mit verschiedenen Grundsubstanzen) und

mit der Durchführung chemischer Messungen nach vorgegebenen Spezifikationen;

9.

Berufserfahrung mit der Erstellung technischer Spezifikationen für den Kauf von Laborausrüstung und dem Vergleich verschiedener Prüfgeräte, um die für die Bedürfnisse des Laboratoriums am besten geeigneten auszuwählen;

10.

Berufserfahrung mit der Überwachung der durch Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten und der Durchführung von Abnahmeprüfungen, um festzustellen, ob sie den Bestellungen bzw. den Spezifikationen entsprechen;

11.

Berufserfahrung mit der Prüfung, ob das Labor die geltenden Sicherheitsvorschriften einhält;

12.

Berufserfahrung in Bezug auf eines der anderen Fachgebiete des Auswahlverfahrens.


ANHANG 3

FACHGEBIET 3: PHYSIK UND WERKSTOFFKUNDE

1.   Art der Tätigkeit

Labortechniker

In diesem Fachgebiet sind Laborarbeiten bzw. technische Unterstützung im Bereich der physikalischen und werkstoffwissenschaftlichen Forschung zu leisten.

Labortechniker in der Wissenschaft sind zuständig für Laborarbeiten, darunter Probenahme, Prüfung, Messung, Aufzeichnung und Analyse von Ergebnissen im Bereich Physik und Werkstoffkunde. Außerdem leisten sie unter Beachtung der richtigen Verfahren sowie der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften die für die wirkungsvolle Funktion des Labors erforderliche technische Unterstützung.

2.   Bildungsabschlüsse und sonstige Befähigungsnachweise

Postsekundärer Bildungsabschluss in einem mit dem Fachgebiet im Zusammenhang stehenden Bereich

oder

ein durch ein Abschlusszeugnis belegter Sekundarschulabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, von der zwei Jahre in Zusammenhang mit dem Fachgebiet stehen.

Hinweis: Die Berufserfahrung von mindestens drei Jahren zählt als integraler Bestandteil des Befähigungsnachweises und kann nicht bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung berücksichtigt werden.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Physik und Werkstoffkunde.

Die Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie nach Erhalt des Bildungsabschlusses erworben wurde, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt.

4.   Auswahlkriterien

Bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrundelegen:

1.

Berufserfahrung auf dem Gebiet allgemeiner physikalischer Laborverfahren;

2.

Berufserfahrung auf dem Gebiet zerstörungsfreier Prüfverfahren (also Metrologie, Sichtprüfung, Ultraschallverfahren, Profilometrie);

3.

Berufserfahrung auf den Gebieten Massenspektroskopie, Vakuumtechnik, Lasertechniken und Messungen;

4.

Berufserfahrung auf den Gebieten Hochtemperaturmaterialien und Technik von Hochtemperaturöfen, Hochtemperaturmessungen, Pyrometrie;

5.

Berufserfahrung hinsichtlich der mechanischen Prüfung von Werkstoffen: Härte-, Zugfestigkeits- oder Biegeprüfung, Bruchflächenprüfung;

6.

Berufserfahrung auf den Gebieten optische und elektronenoptische Mikroskopie, elektronenoptische Analyseverfahren und analytische Oberflächentechniken;

7.

Berufserfahrung mit der Erstellung technischer Berichte über Versuchsergebnisse

8.

Berufserfahrung mit der Erstellung technischer Spezifikationen für den Kauf von Laborausrüstung und dem Vergleich verschiedener Prüfgeräte, um die für die Bedürfnisse des Laboratoriums am besten geeigneten auszuwählen;

9.

Berufserfahrung mit der Überwachung der durch Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten, um zu prüfen, ob sie den Bestellungen bzw. den Spezifikationen entsprechen;

10.

Berufserfahrung mit der Durchführung von Abnahmeprüfungen für gekaufte Ausrüstung;

11.

Berufserfahrung mit der Prüfung, ob das Labor die geltenden Sicherheitsvorschriften einhält;

12.

Berufserfahrung in Bezug auf eines der anderen Fachgebiete des Auswahlverfahrens.


ANHANG 4

FACHGEBIET 4: KERNFORSCHUNG

1.   Art der Tätigkeit

Labortechniker

In diesem Fachgebiet sind Laborarbeiten bzw. technische Unterstützung im Bereich der Kernforschung zu leisten.

Labortechniker in der Wissenschaft sind zuständig für Laborarbeiten, darunter Probenahme, Prüfung, Messung, Aufzeichnung und Analyse von Ergebnissen im Bereich Kernforschung. Außerdem leisten sie unter Beachtung der richtigen Verfahren sowie der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften die für die wirkungsvolle Funktion des Labors erforderliche technische Unterstützung.

2.   Bildungsabschlüsse und sonstige Befähigungsnachweise

Postsekundärer Bildungsabschluss in einem mit dem Fachgebiet im Zusammenhang stehenden Bereich

ODER

ein durch ein Abschlusszeugnis belegter Sekundarschulabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, von der zwei Jahre in Zusammenhang mit dem Fachgebiet stehen.

Hinweis: Die Berufserfahrung von mindestens drei Jahren zählt als integraler Bestandteil des Befähigungsnachweises und kann nicht bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung berücksichtigt werden.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Kernforschung.

Die Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie nach Erhalt des Bildungsabschlusses erworben wurde, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt.

4.   Auswahlkriterien

Bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrundelegen:

1.

Berufserfahrung hinsichtlich der Arbeit in einem kerntechnischen Labor und mit Strahlenschutzverfahren;

2.

Berufserfahrung hinsichtlich der Arbeit mit radioaktiven Materialien in Handschuhkästen und in heißen Zellen mit Manipulatoren;

3.

Berufserfahrung auf dem Gebiet zerstörungsfreier Prüfverfahren (also Metrologie, Sichtprüfung, Ultraschallverfahren, Profilometrie);

4.

Berufserfahrung auf den Gebieten Massenspektroskopie, Gammaspektroskopie, Beta- und Alpha-Spektroskopie, Scannen bzw. tomografische Verfahren, Vakuumtechnik und Ofentechnologie;

5.

Berufserfahrung mit Rückhalte- und Überwachungssystemen;

6.

Berufserfahrung hinsichtlich der mechanischen Prüfung von Werkstoffen: Härte-, Zugfestigkeits- oder Biegeprüfung, Bruchflächenprüfung;

7.

Berufserfahrung auf den Gebieten optische und elektronenoptische Mikroskopie sowie elektronenoptische Analyseverfahren (also EDS, EMPA, SIMS);

8.

Berufserfahrung mit der Erstellung technischer Berichte über Versuchsergebnisse;

9.

Berufserfahrung mit der Erstellung technischer Spezifikationen für den Kauf von Laborausrüstung und dem Vergleich verschiedener Prüfgeräte, um die für die Bedürfnisse des Laboratoriums am besten geeigneten auszuwählen;

10.

Berufserfahrung mit der Überwachung der durch Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten, um zu prüfen, ob sie den Bestellungen bzw. den Spezifikationen entsprechen;

11.

Berufserfahrung mit der Prüfung, ob das Labor die geltenden Sicherheitsvorschriften einhält;

12.

Berufserfahrung in Bezug auf eines der anderen Fachgebiete des Auswahlverfahrens.


ANHANG 5

FACHGEBIET 5: BAUINGENIEURWESEN UND MASCHINENBAU

1.   Art der Tätigkeit

Techniker

In diesem Fachgebiet ist technische Unterstützung in den Bereichen Bauingenieurwesen und Maschinenbau zu leisten.

Techniker im Bereich Bauingenieurwesen und Maschinenbau unterstützen Ingenieure bei der Forschung und der praktischen Anwendung der Wissenschaft unter Beachtung mathematischer, mechanischer und ingenieurtechnischer Grundsätze für den Entwurf von Gebäuden, sonstigen Bauwerken und mechanischer Ausrüstung/Maschinen. Sie leisten unter Beachtung der richtigen Verfahren sowie der Sicherheitsvorschriften die erforderliche technische Unterstützung.

2.   Bildungsabschlüsse und sonstige Befähigungsnachweise

Postsekundärer Bildungsabschluss in einem mit dem Fachgebiet im Zusammenhang stehenden Bereich

oder

ein durch ein Abschlusszeugnis belegter Sekundarschulabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, von der zwei Jahre in Zusammenhang mit dem Fachgebiet stehen.

Hinweis: Die Berufserfahrung von mindestens drei Jahren zählt als integraler Bestandteil des Befähigungsnachweises und kann nicht bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung berücksichtigt werden.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Bauingenieurwesen und Maschinenbau.

Die Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie nach Erhalt des Bildungsabschlusses erworben wurde, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt.

4.   Auswahlkriterien

Bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrundelegen:

1.

Berufserfahrung hinsichtlich der Herstellung mechanischer Bauteile;

2.

Berufserfahrung hinsichtlich des Entwurfs mechanischer Bauteile (mit oder ohne CAD-CAM-Lösungen);

3.

Berufserfahrung mit Montage- und Schweißtechnologien;

4.

Berufserfahrung hinsichtlich der Arbeit im Bereich der Nuklearenergie;

5.

Berufserfahrung hinsichtlich der Benutzung/Überwachung von Werkzeugmaschinen;

6.

Berufserfahrung hinsichtlich des Entwurfs und der Spezifikationen von technischer Infrastruktur;

7.

Berufserfahrung hinsichtlich des Entwurfs und der Spezifikationen von Wasserversorgungsinfrastruktur oder Belüftungssystemen;

8.

Berufserfahrung mit der Wartung mechanischer Einrichtungen in Industrieanlagen;

9.

Berufserfahrung mit der Erstellung technischer Spezifikationen für den Kauf von Laborausrüstung und dem Vergleich verschiedener Prüfgeräte, um die für die Bedürfnisse des Laboratoriums am besten geeigneten auszuwählen;

10.

Berufserfahrung mit der Überwachung der durch Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten und der Durchführung von Abnahmeprüfungen, um festzustellen, ob sie den Bestellungen bzw. den Spezifikationen entsprechen;

11.

Berufserfahrung mit der Prüfung, ob das Labor die geltenden Sicherheitsvorschriften einhält;

12.

Berufserfahrung in Bezug auf eines der anderen Fachgebiete des Auswahlverfahrens.


ANHANG 6

FACHGEBIET 6: ELEKTROTECHNIK UND ELEKTRONIK

1.   Art der Tätigkeit

Techniker

In diesem Fachgebiet ist technische Unterstützung im Bereich Elektrotechnik und Elektronik zu leisten.

Techniker im Bereich Elektrotechnik und Elektronik unterstützen Ingenieure bei der Forschung und der praktischen Anwendung der Wissenschaft unter Beachtung mathematischer, mechanischer und ingenieurtechnischer Grundsätze für den Entwurf, die Entwicklung und Installation elektrischer und elektronischer Ausrüstung. Sie leisten unter Beachtung der richtigen Verfahren sowie der Sicherheitsvorschriften die erforderliche technische Unterstützung.

2.   Bildungsabschlüsse und sonstige Befähigungsnachweise

Postsekundärer Bildungsabschluss in einem mit dem Fachgebiet im Zusammenhang stehenden Bereich

oder

ein durch ein Abschlusszeugnis belegter Sekundarschulabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, von der zwei Jahre in Zusammenhang mit dem Fachgebiet stehen.

Hinweis: Die Berufserfahrung von mindestens drei Jahren zählt als integraler Bestandteil des Befähigungsnachweises und kann nicht bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung berücksichtigt werden.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Elektrotechnik und Elektronik.

Die Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie nach Erhalt des Bildungsabschlusses erworben wurde, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt.

4.   Auswahlkriterien

Bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise kann der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrundelegen:

1.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Verfahren elektrotechnischer und elektronischer Laboratorien;

2.

Berufserfahrung mit der Durchführung elektrischer oder elektronischer Messungen nach Vorgaben (also Datenerfassungssysteme, spezielle Ausrüstung, Fernsteuerung/Fernübertragung, Datenbankverwaltung, Computerkenntnisse);

3.

Berufserfahrung mit dem Entwurf und dem Aufbau elektrischer/elektronischer Schaltungen für spezielle Anwendungen (d. h. spezielle Mess- oder Logikfunktionen, Hoch- oder Niederspannungsschaltungen, gedruckte Schaltungen, Bestückung mit Bauteilen, Schaltkreisverifikation/Schaltkreis-Fehlersuche, programmierbare Schaltkreise (FPGAs, CPLDs), Mikroprozessoren);

4.

Berufserfahrung mit der Erstellung von Elektroplänen/elektronischen Plänen einschließlich speicherprogrammierbarer Steuerung (SPS) und/oder Servoregler (d. h. Grundregelung („basic regulation“) und Konzept der Servoregelung, Hardwareinstallation, Programmierung/Programmverifikation, Programmiersprachen);

5.

Berufserfahrung mit der Wartung elektrischer/elektronischer Anlagen (also Wartungsorganisation and -plan, Wartungsnachweise, Ersatzteilmanagement);

6.

Berufserfahrung mit der Kalibrierung von Geräten und Ausrüstung nach einem bestimmten Verfahren and Wartungsplan (d. h. Kalibrierungstechniken, Zertifizierungsverfahren und -planung, ISO- und IEC-Normen);

7.

Berufserfahrung mit der Erstellung technischer Berichte über Versuchsergebnisse;

8.

Berufserfahrung mit der Erstellung technischer Spezifikationen für den Kauf von Laborausrüstung und dem Vergleich verschiedener Prüfgeräte, um die für die Bedürfnisse des Laboratoriums am besten geeigneten auszuwählen;

9.

Berufserfahrung mit der Überwachung der durch Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten, um zu prüfen, ob sie den Bestellungen bzw. den Spezifikationen entsprechen;

10.

Berufserfahrung mit der Durchführung von Abnahmeprüfungen für gekaufte Ausrüstung;

11.

Berufserfahrung mit der Prüfung, ob das Labor die geltenden Sicherheitsvorschriften einhält;

12.

Berufserfahrung in Bezug auf eines der anderen Fachgebiete des Auswahlverfahrens.