21.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6740 — BayWa/Cefetra)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 358/04

1.

Am 14. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BayWa AG („BayWa“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Cefetra B.V. („Cefetra“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BayWa: weltweiter Handel i) mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln wie Getreide, Ölsaaten, Saatgut, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Futtermitteln für die tierische Erzeugung, ii) mit Baustoffen, Bau- und Gartenmarktprodukten sowie iii) mit Energieerzeugnissen wie Heizöl, Diesel und Schmierstoffen,

Cefetra: internationaler Handel mit Agrarrohstoffen und Belieferung der Futtermittel-, Lebensmittel- und Treibstoffindustrie mit Agrarrohstoffen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6740 — BayWa/Cefetra per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).