2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6668 — Mondi/Nordenia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 231/05

1.

Am 25. Juli 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Mondi Plc („Mondi“), das Teil der Mondi-Gruppe ist, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Nordenia International AG („Nordenia“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mondi: ein weltweit tätiger Hersteller von Verpackungspapier, speziellen Verpackungsprodukten und ungestrichenem Feinpapier, der darüber hinaus im Bereich Zeitungsdruckpapier in Südafrika, dem Vereinigten Königreich und Russland tätig ist,

Nordenia: ein multinationaler Hersteller flexibler Verpackungen, technischer Folien und folienbasierter Produktkomponenten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6668 — Mondi/Nordenia per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).