20.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 177/37


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen IX-2013/02 — „Finanzhilfen an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene“

2012/C 177/07

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. In Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es ferner, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung festlegen.

Durch die Verordnung in geänderter Fassung wird die Rolle der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene anerkannt, die, da sie den politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossenen sind, „durch ihre Arbeit die Ziele der politischen Parteien auf europäischer Ebene unterstützen können, vor allem indem sie einen Beitrag zur Diskussion über Themen der europäischen Politik und die europäische Integration leisten, indem sie als Katalysator für neue Ideen, Analysen und politische Optionen tätig sind“. Diese Verordnung sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe des Europäischen Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses an diejenigen politischen Stiftungen vor, die einen entsprechenden Antrag stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Auf dieser Grundlage ergeht eine Aufforderung des Parlaments zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene.

1.   BASISRECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 2004/2003“) über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (nachstehend „Beschluss des Präsidiums“) (2).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Haushaltsordnung“) (3).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung“) (4).

2.   ZIEL

Laut Artikel 2 des Beschlusses des Präsidiums „veröffentlicht (das Europäische Parlament) jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfen zur Finanzierung der Parteien und Stiftungen. In der Veröffentlichung werden die Kriterien für die Zuschussfähigkeit, die Modalitäten einer Gemeinschaftsfinanzierung und die für das Zuteilungsverfahren vorgesehenen Termine genannt.“

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2013 und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013. Die Finanzhilfen sollen das jährliche Arbeitsprogramm des Empfängers unterstützen.

3.   ZULÄSSIGKEIT

Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Anträge, die gemäß dem in Anhang 1 des oben erwähnten Beschlusses des Präsidiums enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments vor Fristablauf übermittelt werden.

4.   KRITERIEN UND BELEGE

4.1   Kriterien für die Zuschussfähigkeit

Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische Stiftung auf europäischer Ebene die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne von Absatz 1 angeschlossen sein, was von dieser Partei zu bestätigen ist;

b)

sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit muss von derjenigen der politischen Partei auf europäischer Ebene, der die politische Stiftung angeschlossen ist, getrennt sein;

c)

sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, d. h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;

d)

sie darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben;

e)

sie muss ein leitendes Gremium mit geografisch ausgewogener Zusammensetzung haben.

Ferner muss sie auch die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen Bedingungen erfüllen: „Im Rahmen dieser Verordnung obliegt es den einzelnen politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene, die besonderen Modalitäten ihres Verhältnisses zueinander entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften festzulegen. Hierzu gehört unter anderem eine angemessene Trennung zwischen der täglichen Verwaltung und den Leitungsstrukturen der politischen Stiftung auf europäischer Ebene einerseits und der politischen Partei, der sie angeschlossen ist, andererseits.“

4.2   Ausschlusskriterien

Die Antragsteller müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, die in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 der Haushaltsordnung genannt sind.

4.3   Auswahlkriterien

Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügen, die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe beschriebenen Arbeitsprogramms erforderlich sind, und die für die Umsetzung des zu subventionierenden Arbeitsprogramms erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten besitzen.

4.4   Zuschlagskriterien

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 werden die verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres 2013 wie folgt unter den politischen Stiftungen auf europäischer Ebene aufgeteilt, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung unter Berücksichtigung der Kriterien der Förderungswürdigkeit, der Ausschlusskriterien und der Auswahlkriterien stattgegeben wurde:

a)

15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;

b)

85 % werden unter den Stiftungen aufgeteilt, welche politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossen sind, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.

4.5   Einzureichende Belege

Für die Bewertung der oben genannten Kriterien müssen die Bewerber unbedingt die folgenden Belege einreichen:

a)

das Original des Begleitschreibens mit Angabe des als Finanzhilfe beantragten Betrags;

b)

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular (einschließlich der ehrenwörtlichen Erklärung), das in Anlage 1 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthalten ist;

c)

die Satzung des Antragstellers;

d)

die amtliche Registrierungsbescheinigung;

e)

einen aktuellen Nachweis des Bestehens des Antragstellers;

f)

die Liste der Vorsitzenden/Mitglieder des Vorstandes (Namen und Vornamen, Staatangehörigkeit, Titel oder Funktion innerhalb des Antragstellers);

g)

das Programm des Antragstellers;

h)

den Jahresabschluss für 2011, beglaubigt von einer externen Rechnungsprüfungsstelle (5);

i)

den Voranschlag des Verwaltungshaushaltsplans für den Förderungszeitraum (von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) unter Angabe der Kosten, die für eine Finanzierung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in Frage kommen;

j)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 erfüllt.

In Bezug auf die Punkte (c), (d), (f) und (g) können die Bewerber eine ehrenwörtliche Erklärung darüber vorlegen, dass die bei einem vorangegangenen Bewerbungsschritt vorgelegten Informationen weiterhin zutreffen.

5.   FINANZIERUNG AUS DEM EU-HAUSHALT

Die Mittel für das Haushaltsjahr 2013 laut Artikel 403 des EU-Haushalts „Zuschüsse an europäische politische Stiftungen“ werden auf insgesamt 12 400 000 EUR veranschlagt. Dieser Betrag muss durch die Haushaltsbehörde gebilligt werden.

Der Höchstbetrag der vom Europäischen Parlament gewährten Finanzhilfe darf 85 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden politischen Stiftung.

Die Finanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden in dem Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe festgelegt, von dem ein Muster dem Beschluss des Präsidiums als Anhang 2b beigefügt ist.

6.   VERFAHREN UND FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER VORSCHLÄGE

6.1   Frist und Modalitäten für die Einreichung der Vorschläge

Die Frist für die Einreichung der Anträge wird auf den 30. September 2012 festgesetzt. Die nach Ablauf dieser Frist eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge müssen:

a)

auf dem Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst werden (Anhang 1 des Beschlusses des Präsidiums);

b)

unbedingt vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter unterschrieben werden;

c)

im doppelten Umschlag übermittelt werden. Beide Umschläge sind zu verschließen. Der innere Umschlag muss neben der Angabe der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Empfängerdienststelle den folgenden Vermerk tragen:

Werden selbstklebende Umschläge verwendet, so sind sie mit Klebestreifen zu verschließen. Quer über den Klebestreifen hat der Absender seinen Namenszug anzubringen. Als Unterschrift des Absenders gilt nicht nur seine Handschrift, sondern auch der Stempel seiner Organisation.

Der äußere Umschlag ist mit der Adresse des Absenders versehen und trägt die folgende Anschrift:

European Parliament

Mail Service

KAD 00D008

2929 Luxembourg

LUXEMBOURG

Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen:

President of the European Parliament

Attn. Mr Roger VANHAEREN, Director-General of Finance

SCH 05B031

2929 Luxembourg

LUXEMBOURG

d)

spätestens mit dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Fristablauf eingehen, und zwar als Einschreiben (maßgebend ist das Datum des Poststempels) oder per Kurierdienst (maßgebend ist das Datum der Ablieferungsbestätigung).

6.2   Indikative Verfahren und Fristen

Für die Zuteilung der Finanzhilfen an die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene gelten die folgenden Verfahren und Fristen:

a)

Einreichung des Antrags beim Europäischen Parlament (spätestens 30. September 2012);

b)

Prüfung und Auswahl durch die Dienststellen des Europäischen Parlaments. Nur die zulässigen Anträge werden anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Auswahl-, Ausschluss- und Beurteilungskriterien geprüft;

c)

Annahme des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe durch das Präsidium des Europäischen Parlaments (in der Regel bis spätestens 1. Januar 2013 gemäß Artikel 4 des Beschlusses des Präsidiums) und Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis;

d)

Überweisung einer Vorfinanzierung von 80 % (binnen 15 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung).

6.3   Zusätzliche Auskünfte

Folgende Texte können auf der Website des Europäischen Parlaments unter der nachstehenden Adresse abgerufen werden: http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm:

a)

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003;

b)

Beschluss des Präsidiums;

c)

Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe (Anhang 1 des Beschlusses des Präsidiums).

Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe sind per E-Mail, unter Angabe der betreffenden Veröffentlichung, an die folgende Anschrift zu richten: fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu

6.4   Verarbeitung personenbezogener Daten

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind die im Antrag auf Gewährung einer Finanzierung und in den entsprechenden Anhängen enthaltenen personenbezogenen Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und für den eindeutigen und rechtmäßigen Zweck dieses Vorhabens zu behandeln. Hinsichtlich der Verarbeitung der im Antrag enthaltenen Daten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften dürfen personenbezogene Daten der potenziellen Begünstigten von den Dienststellen und Organen des Europäischen Parlaments verarbeitet und den internen Prüfdiensten, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt werden.


(1)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 155 vom 12.6.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(5)  Es sei denn, der Antragsteller wurde während des laufenden Jahres gegründet.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.