5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6584 — Vodafone/Cable & Wireless Worldwide)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 158/08

1.

Am 29. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vodafone Group Plc („Vodafone“) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Cable & Wireless Worldwide Plc („CWW“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Vodafone ist die Holdinggesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die Mobilfunknetze betreiben und verbundene Dienstleistungen anbieten. Das Unternehmen verfügt über hundertprozentige oder von ihm kontrollierte Tochtergesellschaften sowie Partnernetze, die weltweit Mobilfunknetze betreiben. Einige Vodafone-Betriebsgesellschaften bieten auch Sprachtelefon- und Breitbanddienste über Festnetz an,

CWW ist ein globales Telekom-Unternehmen, das eine breite Palette von Sprachtelefon-, Daten-, Hosting- und IP-gestützten Dienstleistungen und Anwendungen auf den Märkten Vereinigtes Königreich, Asien Pazifik, Indien, Naher Osten & Afrika, Kontinentaleuropa und Nordamerika anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6584 — Vodafone/Cable & Wireless Worldwide per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).