3.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6548 — RGM/ALPINE Bau/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 128/07

1.

Am 23. April 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen RGM Facility Management GmbH (Deutschland), das der RGM Unternehmensgruppe angehört, die letztlich von Dr. Jürgen Großmann, dem alleinigen Gesellschafter der Georgsmarienhütte Holding GmbH (Deutschland), kontrolliert wird, und das Unternehmen ALPINE Bau GmbH (Österreich), das der Unternehmensgruppe FCC Construcción (Spanien) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Blumauerplatz Immobilien Projektentwicklungs GmbH (Österreich) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

RGM Facility Management GmbH: technische, kaufmännische und infrastrukturelle Bewirtschaftung von Gewerbeimmobilien (facility management),

Dr. Jürgen Großmann: alleiniger Gesellschafter der Georgmarienhütte Holding GmbH, Rohstoff Recycling, Stahlerzeugung, Schmiedewesen, Guss, Krantechnik/Anlagenbau und damit verbundene Dienstleistungen,

ALPINE Bau GmbH: Hochbau, Verkehrswege- und Bahnbau, Brückenbau, Untertagebau, Spezialtiefbau, Sportstättenbau, Kraftwerksbau sowie Energie- und Umwelttechnik,

FCC Construcción: Bauwesen, Müllentsorgung, Straßenreinigung, Wasserversorgung, Abwasseraufbereitung, Zementproduktion, Immobilienentwicklung und -verwaltung,

Blumauerplatz Immobilien Projektentwicklungs GmbH: technische und kaufmännische Bewirtschaftung von Gewerbeimmobilien (facility management).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6548 — RGM/ALPINE Bau/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).