24.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6440 — Evonik Immobilien/THS/Herkules Projektgesellschaft)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 344/11

1.

Am 16. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Evonik Immobilien GmbH („Evonik Immobilien“, Deutschland), das von Evonik Industries AG („Evonik“, Deutschland) kontrolliert wird und das Unternehmen THS GmbH („THS“, Deutschland), das von Evonik Immobilien und der Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft Industriegewerkschaft Bergbau und Energie mbH gemeinsam kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung gemeinsame Kontrolle über die Herkules Projektgesellschaft mbH („HPG“, Deutschland) in seiner neuen erweiterten Form.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—

Evonik Immobilien: Eigentum an Wohnraumimmobilien sowie deren Bewirtschaftung und Vermietung; Erbringung immobiliennaher Dienstleistungen,

—

THS: Eigentum an Wohnraumimmobilien sowie deren Bewirtschaftung und Vermietung; Erbringung immobiliennaher Dienstleistungen,

—

HPG: Bewirtschaftung und Vermietung von Wohnraumimmobilien, Garten- und Landschaftsbau, Modernisierung und Instandhaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, Mess- und Abrechnungssysteme für Wärme- und Wasserverbräuche und Breitband- und Satellitenkommunikationstechnik.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6440 — Evonik Immobilien/THS/Herkules Projektgesellschaft per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).