26.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6349 — Mothershon/Cross Industries/Peguform/Wethje)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 249/11

1.

Am 17. August 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmensgruppe Motherson („Motherson-Gruppe“, Indien) und die Unternehmensgruppe Cross Group („Cross Group“, Australien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Peguform GmbH und Peguform Iberica S.L (zusammen „Peguform-Gruppe“, Deutschland) sowie die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Wethje Entwicklung GmbH und Wethje Carbon Composite GmbH (zusammen „Wethje-Gruppe“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Motherson-Gruppe: Multinationale Gruppe, die in einer Reihe von Wirtschaftszweigen mit einer diversifizierten Produktpalette tätig ist und deren Schwerpunkt auf der Herstellung von Automobilkomponenten liegt,

Cross Group: Gruppe mit strategischem und operativem Schwerpunkt auf der Automobilbranche,

Peguform-Gruppe: Herstellung von Komponenten und Zubehör für Kraftfahrzeuge (u. a. Stoßfängersysteme, Frontend-Module, Cockpits, Instrumententafeln, Türverkleidungen),

Wethje-Gruppe: Herstellung von faserverstärkten Kunststoffteilen, insbesondere für den Motorsport, sowie Herstellung und Vertrieb von Modellen und Werkzeugen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6349 — Mothershon/Cross Industries/Peguform/Wethje per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).