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5.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6176 — Mitsubishi Corporation/Barclays Bank/Walney I Topco/Walney II Topco/Sheringham Shoal Topco)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 230/06
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1. |
Am 29. Juli 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Mitsubishi Corporation („MC“, Japan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen der Macquarie Capital Group Limited zusammen mit Barclays Bank plc („Barclays“, England und Wales)die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Walney I Topco („W1 Topco“), Walney II Topco („W2 Topco“) und Sheringham Shoal Topco („SS Topco“). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6176 — Mitsubishi Corporation/Barclays Bank/Walney I Topco/Walney II Topco/Sheringham Shoal Topco per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).