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2.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6233 — Fred. Olsen Energy Wind/DONG Energy Power Holding/Novasion/Aalborg Universitet/Universal Foundation)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 193/10
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1. |
Am 23. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen FOEW (Teil der Gruppe Fred. Olsen Energy, deren Muttergesellschaft Bonheur ASA ist) („Bonheur“, Norwegen), DONG Energy Power (eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von DONG Energy A/S) („DONG“, Dänemark), Novasion (Dänemark) und Aalborg Universitet (Dänemark) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vertrag die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen MIG Business Development A/S (das nach Abschluss des Rechtsgeschäfts in Universal Foundation, Dänemark umbenannt werden soll). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6233 — Fred. Olsen Energy Wind/DONG Energy Power Holding/Novasion/Aalborg Universitet/Universal Foundation per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).