17.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6102 — Wienerberger/Tondach Gleinstätten)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 146/10

1.

Am 6. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Wienerberger AG („Wienerberger“, Österreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen WIBRA Tondachziegel Beteiligungs-GmbH („WIBRA“, Österreich). WIBRA hat gemeinsame Kontrolle über Tondach Gleinstätten AG („Tondach Gleinstätten“, Österreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Wienerberger: Hersteller von Ziegelsteinen und Tondachzielgeln mit Werken in 27 Ländern,

WIBRA: Beteiligungsgesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft,

Tondach Gleinstätten: Herstellung und Vertrieb von Ziegelsteinen und Tondachziegeln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6102 — Wienerberger/Tondach Gleinstätten per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).