11.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6184 — Indorama/Sinterama/Trevira)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 140/12

1.

Am 2. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Indorama Ventures Public Company Limited („Indorama“, Thailand), das letztlich von Canopus International Ltd (Mauritius) kontrolliert wird, und das Unternehmen Sinterama SpA („Sinterama“, Italien), das letztlich von Compagnie de l'Ours Sarl (Luxemburg) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Trevira GmbH („Trevira“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Indorama: Herstellung und Angebot von PET-Harz, PET-Preforms und PET-Flaschen; Herstellung und Angebot von PTA; Herstellung und Angebot von Textilchips, Stapelfasern, Filamentgarnen und Kammgarnen aus Polyester,

Sinterama: Herstellung und Angebot von Filamentgarnen aus Polyester,

Trevira: Herstellung und Angebot von Textilchips, Stapelfasern und Filamentgarnen aus Polyester.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6184 — Indorama/Sinterama/Trevira per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).