22.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6106 — Caterpillar/MWM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 90/10

1.

Am 14. März 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Caterpillar Inc. („Caterpillar“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte alleinige Kontrolle über das Unternehmen MWM Holdings GmbH („MWM“, Deutschland). Der Zusammenschluss wurde nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung vom deutschen Bundeskartellamt an die Europäische Kommission verwiesen. Österreich und die Slowakei haben sich dieser Verweisung angeschlossen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Caterpillar: Herstellung und Vertrieb von Maschinen und Motoren, einschließlich Kolbenmotoren, sowie Angebot von Finanzprodukten,

MWM: Holdinggesellschaft, die die MWM GmbH allein kontrolliert. Die MWM GmbH bietet zusammen mit ihren Tochtergesellschaften Produkte, Dienstleistungen und Technologien zur dezentralen Energieversorgung durch Kolbenmotoren an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6106 — Caterpillar/MWM per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).